Arzthaftung: Was Geschädigten nach einem Geburtsschaden zusteht

Schadenersatz und Schmerzensgeld sind nur der Anfang: Bleibt ein Kind wegen eines Behandlungsfehler während seiner Geburt dauerhaft schwer behindert, hat es eine Vielzahl von Ansprüchen gegen die Verantwortlichen.

Dass ihr Kind nicht gesund zur Welt kommt, ist wohl die schlimmste Befürchtung aller werdenden Eltern. Leider kommt es immer wieder vor, dass genau dieser Albtraum wahr wird – auch, weil im Kreißsaal Fehler gemacht wurden.

Kommt es zum Beispiel zu einem Sauerstoffmangel, weil bestimmte Alarmzeichen nicht oder zu spät erkannt wurden, sind schwerste Hirnschäden keine Seltenheit. Das Kind bleibt sein Leben lang ein Pflegefall.

Tragödie mit handfesten Folgen

Für die betroffenen Eltern bedeutet das nicht nur den Abschied von ihrem bisherigen Leben – und für das Kind eine Zukunft mit schwersten Einschränkungen. Oft haben Geburtschäden auch dramatische finanzielle Folgen. Zum Beispiel, wenn ein Elternteil seinen Job aufgeben muss, um sich um das Kind zu kümmern.

Doch nicht nur die Kosten für die Versorgung sind ein Problem. Vielfach müssen die Familien nach einem derartigen Schicksalsschlag auch in ein behindertengerechtes Umfeld ziehen. Zudem stellt sich die Frage, was aus dem hilfsbedürftigen Menschen werden soll, wenn die Eltern sich irgendwann nicht mehr kümmern können.

Aus diesem Grund stehen den Betroffenen in Deutschland etliche Ansprüche gegen den Arzt, die Hebamme und/oder die verantwortliche Klinik zu.

  • Schmerzensgeld: Kommt es wegen eines Behandlungsfehlers zu einem Geburtsschaden, steht den Geschädigten zunächst ein Schmerzensgeld zu. Die Höhe variiert je nach Einzelfall. Auch ist es möglich, die Summe als Einmalzahlung oder in Form einer Rente zu verlangen.
  • Schadensersatz. Neben dem Schmerzensgeld muss der Schädiger überdies die Kosten ersetzen, die durch die notwendige Folgebehandlungen und die Pflege des Kindes entstehen. Dazu gehören auch die Kosten für eine Pflegekraft, Ausgaben für Therapien, Medikamente oder Hilfsmittel sowie die Kosten für den notwendigen behindertengerechten Umbau des Familienheims. Übernehmen die Eltern die Pflege des Kindes, ist ihnen der Verdienstausfall zu ersetzen.
  • Erwerbsschaden: Nicht zu vergessen ist auch der Ersatz des Schadens, der dem schwer behinderten Kind entstehen wird, weil es Zeit seines Lebens nicht arbeiten kann. Zwar ist es schwierig, Prognosen für diesen sogenannten Erwerbsschaden aufzustellen, weil niemand weiß, welchen Beruf der oder die Betroffene ohne den Geburtsschaden ergriffen hätte. In der Regel lässt sich aber zumindest eine durchschnittliche schulische und berufliche Laufbahn unterstellen – und damit eine Karriere mit einem entsprechenden Einkommen.
  • Weitere noch nicht absehbare Schäden: Sie müssen rechtzeitig geltend gemacht werden, andernfalls besteht die Gefahr der Verjährung. Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Arzthaftung und Geburtsschäden ist in dieser schwierigen Situation daher unabdingbar

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Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann Rechtsanwalt Jürgen Wahl als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht gut beurteilen. Kontaktieren Sie ihn unter der Telefonnummer 06181 / 70333-20 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-hanau.de