Arzthaftung – Ihr Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

„Das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken“, so definiert die Berufsordnung die ärztliche Tätigkeit. Der ärztlichen Tätigkeit kommt damit eine große Bedeutung zu. Ärzte arbeiten an und mit ihren Patienten. Sie tragen damit ein hohes Maß an Verantwortung. Jeder Behandlungsfehler und jede falsche Diagnose wirken sich unmittelbar auf das Wohl des Patienten aus.

Aus strafrechtlicher Sicht stellt jede ärztliche Behandlung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar. Diese bedarf der ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung des Patienten. Aus diesem Grund ist der Arzt gehalten, vor einer Behandlung mit dem Patienten über die Notwendigkeit und die Risiken des Eingriffes sowie mögliche Behandlungsalternativen und auch etwaige hierfür anfallende Kosten zu sprechen. In den §§ 630a bis §630h BGB hat der Gesetzgeber die vertragstypischen Pflichten des Behandlungsvertrages (Informations- und Aufklärungsplicht, Dokumentationspflicht etc.) definiert. Im Vordergrund des gesetzgeberischen Wirkens stehen das selbstbestimmte Handeln des Patienten sowie ein größtmögliches Maß an Sicherheit, um Gesundheitsschäden zu vermeiden.

Kommt es dennoch unvorhergesehen zu einer vermeidbaren Gesundheitsschädigung durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung, steht dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zu (Arzthaftung). Der Behandler bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung ist gehalten, dem Patienten von den ihn entstandenen Schäden freizuhalten.

In der Praxis gestaltet sich die Durchsetzung der Patientenrechte für den Laien aber oft schwierig. Besonders bei größeren Körperschäden, die hohe langfristige, oft lebenslange Zahlungen nach sich ziehen, fahren die hinter den Ärzten stehenden Haftplichtversicherer große Geschütze auf. Die Ärzte werden regelmäßig durch im Medizinrecht hochspezialisierte Fachanwaltskanzleien vertreten. Die Haftplichtversicherer scheuen weder Mühe noch Aufwand, um die Haftungsansprüche abzuwehren. Sie verfügen über Beratungsärzte und Gutachter, die die komplexen medizinischen Sachverhalte für diese auswerten und aufarbeiten.

Damit Sie im Kampf gegen die Haftplichtversicherer keinen Schiffbruch erleiden, empfiehlt es sich, möglichtst frühzeitig einen Fachanwalt für Medizinrecht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld etc.) zu beauftragen. Nur so ist gewährleistet, dass rechtzeitig alle erheblichen Beweise gesichert und der zugrundeliegende Sachverhalt unter medizinischen und rechtlichen Aspekten hinreichend gewürdigt wird.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als solcher kennt er sich mit den Abläufen eines Arzthaftungsverfahrens bestens aus. Regelmäßig bildet er sich zur aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage im Medizinrecht fort und verfügt als Anwalt über eine weitreichende Erfahrung im Bereich des Arzthaftungsrechts. So hat er bereits einer Vielzahl an Patienten im Arzthaftungsbereich zu ihrem Recht verholfen. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt Wahl ein umfassendes ärztliches Gutachternetz aufgebaut, sodass er zu jedem arzthaftungsrechtlichen Sachverhalt auf eine qualifizierte fachärztliche Stellungnahme zurückgreifen kann. Dabei legt Rechtsanwalt Wahl großen Wert auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinen Mandanten. Ein reicher Erfahrungsschatz im Arzthaftungsrecht, detaillierte Kenntnisse der aktuellen Rechtslage, ein gutes Verständnis der medizinischen Sachverhalte und nicht zuletzt die enge Zusammenarbeit mit seinen Mandanten sieht Rechtsanwalt Wahl als wesentlich an, um erfolgreich die Ihnen zustehenden Haftungsansprüche gegen Ihren Behandler durchzusetzen. Getreu dem Motto: Alles für Ihr Recht!

Weiterlesen: Soll ich wirklich klagen?