Nur geringe Anforderungen an Aufklärung bei Impfung gegen Schweinegrippe

Nicht nur (behauptete) Impfschäden nach einer Corona-Vakzination beschäftigen die Gerichte immer wieder, sondern auch ältere Fälle.

Im Januar musste auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wieder einen solchen Fall entscheiden. Geklagt hatte eine Frau, die sich im Jahr 2009 – damals 16 Jahre alt – gegen die sogenannte Schweinegrippe hatte impfen lassen. Die junge Frau, die zu dieser Zeit leistungsmäßig Tennis spielte, unterschrieb zuvor eine vorgedruckte Einverständniserklärung zur Impfung gegen Influenza A (H1N1). Diese war mit dem Briefkopf des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Im August 2010 stellte sich die Frau bei ihrem Impfarzt wegen chronischer Müdigkeit vor. Dieser verwies die Patientin zu einem Neurologen, der Anfang Februar 2011 eine Narkolepsie diagnostizierte und der Frau Medikamente verschrieb. Im Nachgang dieses Termins meldete die junge Frau ihre Erkrankung dem Paul-Ehrlich-Institut als unerwünschte Nebenwirkung der Impfung mit dem verwendeten Impfstoff Pandemrix H1N1.
Gut sieben Jahre später, im Mai 2018 wandte sie sich dann nochmals an das Paul-Ehrlich-Institut, um eine Kausalitätsbewertung zu ihrer Verdachtsmeldung erhalten. Sie bekam als Antwort, dass angesichts des plausiblen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und der Erstmanifestation der gesichert vorliegenden Narkolepsie dieser „vereinbar mit einem kausalen Zusammenhang zur Impfung“ sei.

Klage nach mehr als zehn Jahren

Bis die Frau ihre Klage gegen den Impfarzt einreichte, verging dann nochmal ein gutes Jahr.  Sie begehrte nun ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 200.000 Euro, Ersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes als Profitennisspielerin von einer Million Euro, die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Zu Begründung führte sie auf, sie sei über die Risiken der Impfung nicht aufgeklärt worden. Hätte sie um die Gefahren gewusst, hätte sie niemals eingewilligt.  Sie leide in Folge und aufgrund der Impfung an einer Narkolepsie, habe aus diesem Grund im Jahr 2010 ihre erfolgversprechende Tenniskarriere und im September 2018 auch ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin aufgeben müssen.

Manchmal genügt schon eine rudimentäre Aufklärung des Patienten

Weder in erster noch in zweiter Instanz hatte sie damit allerdings Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand vielmehr: Wenn es, wie hier, um eine von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfung gehe, seien die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung gering.
Bei solchen Routinemaßnahmen genüge es, wenn der Patientin nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem Gespräch mit dem Arzt gegeben werde, um weitere Informationen zu erhalten. Ob die Impfung in öffentlichen Impfterminen oder als Einzelimpfung vorgenommen wurde, ist ebenfalls nicht erheblich.

Kausalität aus Impfung und Schaden ist zu beweisen

Doch selbst wenn die Impfung wegen mangelnder Aufklärung rechtswidrig gewesen wäre, hätte die Patientin immer noch die Kausalität zwischen der Vakzination und ihrer neurologischen Erkrankung nachweisen müssen. Ein Verweis auf eine Äußerung des Paul-Ehrlich-Instituts oder ein verwaltungsrechtliches Verfahren genügt hierzu nicht.

Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld waren demnach zu verneinen (OLG Düsseldorf, Az. 8 U 102/22).

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht:

Der Nachweis eines Impfschadens ist ein komplexes Unterfangen. Damit er anerkannt wird, muss die Impfreaktion nicht nur ärztlich dokumentiert sein. Sie muss auch Reaktion über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgehen und letztlich zu einer Funktionsstörung führen.
Auch Sie vermuten, durch eine Impfung zu schaden gekommen zu sein? Als spezialisierter Rechtsanwalt für Arzthaftung in Hanau stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

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Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann Rechtsanwalt Jürgen Wahl als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht gut beurteilen.
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