Kein Schmerzensgeld wegen (angeblich) fehlerhafter Aufklärung vor Corona-Impfung

Ein hochbetagter Mann stirbt acht Monate nach seiner dritten Corona-Impfung. Sein Sohn, als dessen Erbe, verklagt den Impfarzt wegen mangelnder Aufklärung und fordert Schmerzensgeld. Die Entscheidung des Gerichts fiel eindeutig aus.

Es war die Hochphase der Pandemie – und die Zeit, in denen Impfdrängler öffentlich geächtet wurden. Die damals noch knappen Impfstoffe sollten schließlich zuerst bei Angehörigen der Risikogruppen verimpft werden. Entsprechend erhielt ein 87-jähriger Mann im Juni und Juli 2021 jeweils eine Corona-Impfung mit dem Vakzin von AstraZeneca und im Januar 2022 einen Booster mit dem Impfstoff von Moderna.

Acht Monate später verstarb der Mann.

Sein Sohn und Alleinerbe verklagt daraufhin den impfenden Arzt und verlangte 7500 Euro Schmerzensgeld für jede einzelne Impfung, die dieser seinem Vater verabreicht hatte. Zwar machte der Mann den Arzt nicht für das Ableben seines Vaters verantwortlich. Er bemängelte jedoch, dass der Senior vor den Impfungen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Entsprechend seien seine Einwilligung unwirksam und die Vakzinationen als (gefährliche) Körperverletzung einzustufen.

Impfung aus Todesangst?

Konkret führt der Kläger aus, sein Vater habe sich nur impfen lassen, weil ihn der Arzt im (extrem kurzen) Aufklärungsgespräch zu Tode geängstigt habe, indem er darauf hinwies, dass dessen Versterbens-Risiko im Fall einer Infektion deutlich erhöht sei.
Zudem führt der Sohn aus, dass sein Vater sich nie hätte impfen lassen, „wenn er ob der Umstände und möglichen Wirkungen der Spikeproteine und der greifbar fehlenden Wirksamkeit einer jeden Impfung gewusst hätte.“

Weiterhin stelle die Injektionsnadel, die der Arzt verwendet habe, ein gefährliches Werkzeug dar, mit dem sein Vater jeweils nicht unerheblich verletzt worden sei. Auch habe der Impfarzt einen nur vorläufig zugelassenen Impfstoff in den Körper seines Vaters eingebracht. Dieser habe zudem Proteine enthalten, die zu Zellverschmelzungen führen könnten und in der Lage seien, genverändernd auf den Organismus einzuwirken.

Keine Körperverletzung durch Impfung

Diese Ausführungen des Klägers überzeugten das Landgericht Ravensburg nicht. Stattdessen stellte es klar, dass eine Impfung als solche, solange keine besonderen Folgebeschwerden auftreten, für sich allein kein Schmerzensgeld rechtfertige (Az. 3 O 1/23).
Die Beeinträchtigungen, die durch das Einstechen der Spritzenkanüle und das Einbringen des Impfstoffes entstehen, seien nach Art und Intensität so gering, dass sie das Wohlergehen eines Patienten über den Augenblick hinaus nicht nachhaltig stören. Die Frage, ob die vorausgegangene Aufklärung ordnungsgemäß und die Einwilligung des Patienten damit wirksam war, sei in einem solchen Fall deshalb unerheblich.

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