Welche Rechte haben Eltern bei Geburtschäden ihres Kindes?
Komplikationen bei der Geburt haben oft dramatische Folgen – für das Kind, aber auch für dessen Eltern. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und mithilfe eines Rechtsanwaltes durchzusetzen.
Schon die Geburt eines gesunden Babys stellt das Leben der Eltern auf den Kopf. Kommt das Kind jedoch mit schweren, bleibenden Schäden zur Welt, bedeutet das noch einmal ganz andere Herausforderungen.
Vielfach braucht der Nachwuchs dauerhafte und umfassende Betreuung. Nicht selten muss ein Elternteil deshalb seinen Beruf aufgeben. Die erheblichen emotionalen und finanziellen Belastungen werden häufig noch durch juristische Auseinandersetzungen verstärkt. Wer von Anfang an einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuzieht, kann jedoch zumindest an dieser Stelle die Belastungen klein halten und die Erfolgsaussichten im Streit mit Ärzten und Krankenhäusern steigern.
Nicht nur das Kind kann Schadenersatz verlangen
Grundsätzlich ist bei Geburtsschäden zwischen den Ansprüchen des geschädigten Kindes selbst und denen seiner Eltern zu unterscheiden. Während erstere sich meist relativ einfach erschließen, ist die Begründung letzterer deutlich komplexer.
Wichtig zu wissen ist zunächst, dass die werdende Mutter während der Schwangerschaftsbetreuung beziehungsweise im Zusammenhang mit der Entbindung selbst Vertragspartnerin des Behandlungsvertrags ist. Sie kann bei Behandlungsfehlern daher aus eigenem Recht gegen den Arzt oder das Krankenhaus vorgehen. Zudem werden die Verträge inzwischen so ausgelegt, dass auch der werdende Vater einbezogen ist. Damit können beide Eltern eigene vertragliche Ansprüche gegen den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin bzw. den Klinikträger geltend machen.
Nach Geburtsfehler: Ersatzfähiger Schockschaden der Eltern?
Wissenswert ist zudem, dass die Eltern eines Kindes, das mit einem Geburtsschaden zur Welt kam, sogenannte. „Schockschäden“ ersetzt verlangen können. Diese Rechtsfigur wurde ursprünglich für die Angehörigen von Unfallopfern entwickelt. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof aber klargestellt, dass Menschen, die „eine (psychische) Gesundheitsverletzung (…) infolge einer behandlungsfehlerbedingten Schädigung eines Angehörigen“ erleiden, „nicht anders zu behandeln sind als die Verwandten von Unfallgeschädigten“.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizinrecht:
Grund und Höhe von Ansprüchen der Eltern eines mit einem Geburtsschaden zur Welt gekommenen Kindes verlangen stets eine Einzelfallprüfung, auch wenn die Vertreter der Gegenseite solche Ansprüche oft pauschal zurückweisen. Hier ist es wichtig, sich nicht entmutigen zu lassen und mit Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes für die eigenen Rechte zu streiten.
Hilfe von einem Rechtsanwalt bei Geburtsschaden?
Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann Rechtsanwalt Jürgen Wahl als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht gut beurteilen.
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