Wie läuft ein Arzthaftungsverfahren ab?
Nach unserer Beauftragung werden wir Sie bitten, sowohl den behandelnden Arzt oder Zahnarzt, gegen den ein Behandlungsfehlervorwurf besteht, wie auch alle nachbehandelnden Ärzte oder Zahnärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Mit dieser Schweigepflichtentbindungserklärung und der von Ihnen erteilten Vollmacht werden wir dann alle an der Behandlung beteiligten Behandler (Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Krankenhäuser) anschreiben und Einsicht in die Behandlungsdokumentation verlangen. Diese stellen uns dann in der Regel die vollständige Behandlungsdokumentation (inkl. Aufklärungsdokumentation, vollständige bildgebende Diagnostik, Operationsberichte, Anästhesieprotokolle, Pflegberichte etc.) zur Verfügung.
Hiernach werden wir die Behandlungsdokumentation sichten und den medizinischen Sachverhalt auswerten. Meist ist es dann erforderlich, ein ärztliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und wie sich dieser ausgewirkt hat. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können bei der Behandlungsfehlerprüfung auf die Unterstützung ihrer Krankenkasse zurückgreifen. Wenn unser Mandant gesetzlich krankenversichert ist, werden wir bei der Krankenkasse beantragen, ein Behandlungsfehlergutachten über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Hessen einzuholen. Dies ist für die gesetzlich Krankenversicherten regelmäßig kostenfrei.
Daneben besteht die weitere Möglichkeit, ein (ebenfalls kostenloses) Gutachten über die Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen einzuholen. Auch ein Privatgutachten kann in manchen Fällen zweckdienlich sein.
Bestätigt das eingeholte Gutachten das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, schreiben wir den Behandler an und konfrontieren ihn mit den Behandlungsfehlervorwürfen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird der Behandler seine Haftplichtversicherung einschalten, sodass die weitere Korrespondenz dann nicht mehr mit dem Arzt oder Zahnarzt erfolgt, sondern mit der hinter diesem stehenden Haftplichtversicherung. Wir werden dann zunächst außergerichtlich über die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung verhandeln, um Ihnen schnell zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Nur wenn der Haftplichtversicherer des Arztes oder Zahnarztes nicht zu einem Einlenken bereit ist oder wenn das Angebot der Gegenseite die eingetretenen Schäden nicht angemessen würdigt, werden wir nach vorheriger Rücksprache mit unserem Mandanten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In dem sich dann anschließenden Klageverfahren ist es erforderlich, dass wir den vollständigen Sachverhalt und die Behandlungsfehlervorwürfe inkl. der sich hieraus ergebenden gesundheitlichen Folgen detailliert dem Gericht zur Kenntnis bringen. Dieses wird dann eine eigene rechtliche Bewertung des Sachverhaltes vornehmen und gegebenenfalls eine weitere Beweisaufnahme durchführen. Hierbei wird es möglicherweise die beteiligten Personen als Zeugen vernehmen und ein eigenes Gerichtsgutachten zur Frage des Behandlungsfehlers einholen. Es wird dann prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arzthaftung gegeben sind und entscheiden, ob Ihnen Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt oder Zahnarzt zustehen.
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