Nicht verhinderter Suizid-Versuch ist grober Behandlungsfehler des Psychiaters

Ein junger Mann hat akute Selbstmordgedanken und weist sich in eine psychiatrische Klinik ein. Wenig später gibt er an, es gehe ihm besser. Er wird beurlaubt, springt von einer Brücke und erleidet schwere Verletzungen. Daraufhin verklagt er seinen Arzt – mit Erfolg.

Gibt ein Arzt die Diagnose der akuten Selbstmordgefahr vorschnell auf, kann darin ein grober Behandlungsfehler liegen, denn die akute Suizidneigung begründet eine gesteigerte Sicherungspflicht des Behandlers. Auch muss der behandelnde Psychiater regelmäßige Gespräche mit dem Patienten führen und deren Ergebnisse dokumentieren. Versäumt er das und kommt der Patient deshalb durch eigenes Verhalten zu Schaden, muss der Arzt Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.

Zu diesem Schluss ist vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines jungen Mannes gekommen, der schwere Verletzungen erlitten hat, nachdem er sich von einer 20 Meter hohen Brücke stürzte (OLG Hamm, Az. 26 U 15/22)

Vorschnelle Beurlaubung?

Der zu diesem Zeitpunkt 25 Jahre alte Patient hatte sich selbst in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Dort wurde er – mit einigen Unterbrechungen – zwischen November und Dezember 2018 – behandelt. Da er schon beim ersten Gespräch mit den Ärzten angab, Stimmen zu hören, die ihn zum Suizid drängten, erhielt er diverse Psychopharmaka.

Wenig später ließ er seine Behandler wissen, dass die Selbstmordgedanken verschwunden seien.

Am 19.12.2016 entließ sich der Patient – wie schon zuvor einmal – gegen ärztlichen Rat. Tags darauf kehrte er jedoch zurück und wurde auf eigenen Wunsch wieder stationär aufgenommen. Im Zuge dessen unterschrieb er auch einen neuen Behandlungsvertrag und in dem er seine Einwilligung gab, bei Bedarf auch in der geschlossenen Abteilung behandelt zu werden. Zudem erhöhten die Ärzte die Dosis der verabreichten Psychopharmaka und behielten den Mann über die Weihnachtsfeiertage in der Klinik.

Nach Weihnachten führten die Behandler erneut ein Gespräch mit dem Patienten. Da dieser angab, keine selbstschädigenden Absichten mehr zu haben, wurde ihm erlaubt, vom 29. auf den 30.12.2018 nach Hause zu fahren.

Nachdem sein Vater ihn aus der Klinik abgeholt hatte, setzte sich der Mann wenig später aufs Fahrrad, fuhr zu einer Straßenbrücke und stürzte sich etwa 20 Meter in die Tiefe. Er trug er schwere Verletzungen und bleibende Schäden davon. Insbesondere beklagt er, auf dem linken Ohr kaum noch zu hören. Auch sei seine Sehfähigkeit auf dem linken Auge eingeschränkt.

Verstoß gegen elementare ärztliche Standards

Mit seiner Klage verlangte der Mann Schmerzensgeld und Schadenersatz von der Klinik. Mit Erfolg. Das OLG Hamm gab seinem Vorbringen statt und befand, dass die die psychiatrische Behandlung vorliegend in besonderem Maße hinter dem ärztlichen Standard zurückgeblieben sei.

Die Ärzte hätten die Diagnose einer akuten Suizidalität auf Basis einer unzureichender Befundlage vorschnell aufgegeben und mit der Beurlaubung des Patienten gegen das Sicherungsgebot verstoßen. Dabei wäre es im Rahmen der Behandlung angezeigt gewesen, regelmäßig die Verfassung des Patienten zu evaluieren und zu dokumentieren. Dies sei vorliegend aber nicht geschehen.

Damit stand nach Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Ärzte die fortbestehende Suizidalität des Mannes vor dessen Entlassung fehlerhaft nicht erkannt hatten. Das Gericht sprach ihm dafür ein Schmerzensgeld in Höhe von 120 000 Euro zu.

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