Arzthaftung: Eine Million Euro Schmerzensgeld wegen Unachtsamkeit einer Krankenschwester

Ein Einjähriger erleidet in einem Krankenhaus einen schweren Hirnschaden, weil er sich an seinem Essen verschluckt und danach keine Luft mehr bekommt. Nun hat das LG Limburg die Verantwortlichkeiten geklärt.

Die Summe ist weitaus höher als von den Klägern gefordert: Das Landgericht Limburg hat ein Krankenhaus, eine Krankenschwester und eine Belegärztin zur Zahlung insgesamt einer Million Euro Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen verurteilt.
Im konkreten Fall ging es um einen heute zehnjährigen Jungen, der im Dezember 2011 wegen eines Infekts stationär im besagten Krankenhaus behandelt wurde. Im Zuge der Behandlung sollte das Kind über einen Portzugang ein Antibiotikum erhalten. Der damals einjährige Junge regte sich darüber so auf, dass er sich beim Weinen an einem zuvor gegessenen Stück Apfel verschluckte, Atemnot bekam und in der Folge schwerste Hirnschäden erlitt.

Das Kinder heftig schreien, ist nicht ungewöhnlich

Die Beweisaufnahme des Gerichts ergab, dass die diensthabende Krankenschwester bei der Gabe der Antibiose gewusst hatte, dass das Kind kurz zuvor gegessen hatte. Nach Auffassung des Gerichts habe sie zudem damit rechnen müssen, dass sich das der Junge bei der Gabe des Medikamentes aufregen werde. Entsprechend hätte damit so lange warten müssen, bis ein mögliches Verschlucken von im Mund verbliebenen Speiseresten ausgeschlossen war.
Zudem moniert das Gericht, dass die nach dem Verschlucken eingeleiteten Rettungsmaßnahmen fehlerhaft und in der durchgeführten Form sogar schädlich gewesen seine.

Kein normales Leben mehr

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes stellte die Kammer maßgeblich auf die Folgen für den Kläger ab. Der Junge könne bis heute weder sprechen noch laufen. „Spielen mit seinen Eltern, Geschwistern oder anderen Kindern, der Besuch eines Kindergartens oder einer normalen Schule, der Aufbau von regulären Sozialbeziehungen zu Gleichaltrigen sind ihm verwehrt.“
Zudem sei das Kind rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Außerdem könne er seine Gefühle und Gedanken nur eingeschränkt äußern und selbst Essen und Schlafen seien für ihn infolge von Epilepsie und Schluckbeschwerden mit Angstzuständen verbunden (LG Limburg, Az. 1 O 45/15). Dem Kind seien daher auch „sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge einer fehlerhaften Behandlung entstanden sind beziehungsweise noch entstehen werden“, zu ersetzen, so das Gericht.

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