Keine Pflicht zur Behandlung von Corona-Leugnern

Muss eine Klinik eine schwangere Patientin mit unklaren Schmerzen aufnehmen, wenn diese sich weigert, einen Coronatest durchführen zu lassen? Das Landgericht Dortmund musste dazu im Schnellverfahren entscheiden.
Wenn eine Frau in der 33. Schwangerschaftswoche eine Notaufnahme betritt und über starke Nierenschmerzen klagt, ist keine Zeit zu verlieren. Um Schäden für Mutter und Kind zu vermeiden, braucht es eine urologische Abklärung. Im Fall einer privatversicherten Patientin, die sich mit eben jenen Beschwerden im September 2020 in einer Klinik vorstellte, riet die diensthabende Ärztin daher sogar zu einer stationären Aufnahme.
In Zeiten der Covid19-Pandemie ist eine solche Aufnahme allerdings nur möglich, wenn sich Patienten vorher einem Corona-Test unterziehen. Das allerdings kam für die schwangere Patientin nicht in Frage. Sie weigerte sich vehement, einen PCR durchführen zu lassen – und musste die Klinik daher unverrichteter Dinge wieder verlassen.
Die Frau wandte sich daraufhin an einen niedergelassenen Urologen. Als dieser ebenfalls eine stationäre Behandlung empfahl, versuchte die Patientin per einstweiliger Anordnung ihre Aufnahme in jenem Krankenhaus durchzusetzen, dass sie zuvor wegen des fehlenden Coronatestes abgewiesen hatte.
Die Frau argumentierte, die Klinik habe keine Rechtsgrundlage für einen solchen Test habe daher die Aufnahme bzw. die Behandlung nicht mit Verweis auf einen fehlenden Test ablehnen dürfen. Sie hingegen sei durchaus berechtigt gewesen, den Test zu verweigern. Dies gelte umso mehr, weil sich Sars-Cov-2 nicht per PCR nachweisen lassen. Diese Aussage, die allen anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspricht, stützte die Frau auf einen Bericht der sogenannten „Stiftung Corona-Ausschuss“, einem Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Corona-Leugnern, die im Internet Fehlinformationen zu Covid-19 verbreiten.

Schutzpflichten gegenüber Personal und Patienten

Das Landgericht Dortmund lehnte den Antrag ab (Az: 4 T 1/20, 04.11.2020). Zwar bestehe bei öffentlichen Krankenhäusern grundsätzlich eine allgemeine Aufnahme- und Behandlungspflicht, wenn ein Patient in einem Krankenhaus behandelt werden müsse. Dieser Kontrahierungszwang gelte allerdings nicht unbeschränkt. Wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht, dürften der Träger daher einen Behandlungsvertrag aus wichtigem Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen jederzeit fristlos kündigen bzw. dessen Abschluss von vorneherein ablehnen.
Im konkreten Fall habe es einen solchen wichtigen Grund gegeben, weil sich die Patientin geweigert hatte, einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Tatsache, dass die Klinik auf dem Test bestanden habe, sei in jeder Hinsicht nachvollziehbar und begründet gewesen. Auch gebe es für den Test eine ausreichende rechtliche Grundlage: Krankenhäuser seien sogar verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zum Schutz ihrer Patienten und des medizinischen Personals zu treffen, um Corona-Infektion möglichst zu verhindern und den Krankenhausbetrieb aufrechtzuerhalten.
Mit Blick auf die von der Patientin vorgelegte Stellungnahme zur angeblichen Ungeeignetheit von PCR-Tests zum Nachweis einer Corona-Infektion führte das Gericht wörtlich aus: „Es kann (…) dahinstehen, ob das Gremium, welches den Bericht erstellt hat, über eine entsprechende medizinische Expertise verfügt. Denn nach den hier einschlägigen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und der Corona- Schutz-Verordnung NRW ist das Robert-Koch-Institut die hier maßgebliche Institution zur Beurteilung der entsprechenden medizinischen Fragestellungen. Die PCR-Testung ist durch das RKI anerkannt und empfohlen.“