Impfunfähigkeitsbescheinigung: Wenn Patienten fragwürdige Dokumente vorlegen

Ohne sich im Vorfeld untersuchen zu lassen, bestellt eine Frau sich online ein Attest, das sie für impfunfähig erklärt. Ein solches Verhalten kann juristische Folgen haben. Im Einzelfall entscheiden aber die Details.

Gefälschte Impfzertifikate. Gefälligkeitsatteste zur Vermeidung der Maskenpflicht. Fragwürdige Bescheinigungen über eine vermeintliche Impf-Unfähigkeit. Wie viele zweifelhafte Dokumente in der Hochphase der Corona-Pandemie im Umlauf waren (und vielleicht noch sind), wird man wohl nie mit Sicherheit sagen können. Inzwischen allerdings beginnt die juristische Aufarbeitung der Fälle, in denen deren Verwendung aufgeflogen ist.

So auch in einem Fall, über den vor Kurzem das Landgericht Lüneburg zu befinden hatte.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Frau, die im Internet eine vorläufige Impfungsunfähigkeitsbescheinigung bei einer ehemaligen Ärztin bestellt und bezahlt hatte. Diese schrieb, ohne die Frau zuvor untersucht zu haben: „Aufgrund meiner ärztlichen Einschätzung und Bewertung komme ich nach freiem Ermessen zu folgender privatgutachterlichen Einschätzung“. Es folgten Ausführungen darüber, dass bei der Frau so lange keine Impfung gegen Corona stattfinden solle, bis eine fachärztliche Abklärung stattgefunden hat, ob bei ihr womöglich eine schwerwiegende Allergie gegen die Inhaltsstoffe vorlag. Insofern sei sie vorläufig impfunfähig.

Grundsätzlich müssen Ärzte Patienten persönlich untersuchen

Die Vorlage des Attests beim Gesundheitsamt zog die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft auf sich, die einen Strafbefehl beantragte. Der Vorwurf: Die Frau habe ein unrichtiges Gesundheitszeugnis vorgelegt. Das wird nach § 279 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Allerdings entschied sowohl die erste als auch die zweite Instanz zugunsten der (vermeintlich) Impfunfähigen. Die Gerichte befanden, dass der Straftatbestand des §279 StGB hier nicht erfüllt sei. Der Grund: Unrichtig im Sinne der Norm ist ein Gesundheitszeugnis nur dann, wenn die erklärten Grundlagen der Beurteilung nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist zum Beispiel dann zu bejahen, wenn die Untersuchungen, die zur Beurteilung des Gesundheitszustands erforderlich sind, gar nicht durchgeführt wurden.

Der vorliegende Fall sei jedoch anders gelagert, so das Gericht. Die Ärztin habe durch ihre Erklärung gerade nicht suggeriert, dass eine Untersuchung bereits stattgefunden habe, sondern eindeutig darauf hingewiesen, dass erst noch eine konkrete Untersuchung erfolgen müsse, um eine abschließende Einschätzung treffen zu können. Sofern die Ärztin dies nur festgestellt hat, habe sie sich nicht abschließend über einen Gesundheitszustand geäußert, sondern lediglich einen vorübergehenden Zwischenstand dokumentiert. Insofern sei das „Privatgutachten“ nicht unrichtig und die Verwendung damit straffrei (LG Lüneburg, Az. 22 Qs 55/22).

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