So erhalten Patienten die Kosten für Privatgutachten zurück
Wer befürchtet, von einem Arzt oder einer Ärztin falsch behandelt worden zu sein, muss vor Gericht beweisen, dass diese Befürchtung zutrifft. Ebenfalls hat er darzulegen, dass ihm oder ihr durch die falsche Behandlung ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist.
Der – leider teure – Königsweg, dies zu tun, ist es, ein Privatgutachten in Auftrag zu geben, um die Erfolgsaussichten eines möglichen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs gegen den Behandler zu klären. Der Vorteil dieses Vorgehens: Die Betroffenen erhalten im Vorfeld eines möglichen Verfahrens eine qualifizierte Einschätzung des Geschehens und können auf deren Basis die Erfolgsaussichten auch in rechtlicher Sicht besser einschätzen.
Der Nachteil: Anders als ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten ist ein Privatgutachten grundsätzlich kein Beweismittel im engeren Sinne. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber stets auf den Kosten sitzen bleibt oder ob es Möglichkeiten gibt, die Gegenseite für das Honorar des Sachverständigen zahlen zu lassen.
Alles kann, nichts muss
Zunächst gilt der Grundsatz, dass die Kosten eines Privatgutachtens von der Person zu tragen sind, die es in Auftrag gegeben ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber (ausnahmsweise) eine Erstattung durch den Prozessgegner möglich.
Die Grundlage dafür findet sich in der Zivilprozessordnung, konkret in § 91 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Auslagen einer Partei für ein Privatgutachten erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Diese Vorgabe ist zum Beispiel dann erfüllt, wenn der Partei selbst ausreichende Sachkunde fehlt, um den Prozessstoff sachgerecht vorzutragen. Im Arzthaftungsprozess, indem es naturgemäß um komplexe medizinische Fragen geht, wird diese Voraussetzung vielfach erfüllt sein. Zudem räumen die Gerichte dem Patienten auch aus Gründen der „Waffengleichheit“ mit dem Arzt vielfach die Möglichkeit ein, sich privatgutachterlich beraten zu lassen.
Gutachterkosten als Teil des ersatzfähigen Schadens
Allerdings können Geschädigte nicht nur über die Prozesskosten versuchen, zu ihrem Recht zu kommen. Denkbar ist es auch, die Ausgaben für den Sachverständigen bei der Berechnung der Schadenersatzansprüche zu berücksichtigen, da ein Patient nach einem folgenreichen Behandlungsfehler nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld und den Ersatz von Verdienstausfall- und anderen Vermögensschäden hat. Er kann vom verantwortlichen Arzt darüber hinaus auch die Kosten der Rechtsverfolgung verlangen – und damit die Ausgaben für das Privatgutachten.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizinrecht:
Auch wenn die Rechtsprechung die von einer Partei vorgelegten Sachverständigengutachten nur als substantiierten Parteivortrag werten, das Privatgutachten also kein Beweismittel im klassischen Sinne ist, entscheiden solche Stellungnahmen oft den Ausgang eines Arzthaftungsprozesses. Sie stellen damit in der Regel eine sinnvolle Investition dar.
Patienten, die eine Rechtsschutzversicherung mit Deckung für Arzthaftungsfälle besitzen, sollten daher bereits beim Einholen der Deckungszusage klären, ob die Assekuranz auch die Kosten für Privatgutachten übernimmt.
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Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann Rechtsanwalt Jürgen Wahl als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht gut beurteilen.
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