25 000 Euro Schmerzensgeld für (grob) fehlerhafte Behandlung einer Densfraktur

Ein 49 Jahre alter Mann erleidet einen Reitunfall und bricht sich dabei den zweiten Halswirbel (Densfraktur). Eine solche Verletzung kann schwerwiegende Folgen haben, da sie vielfach die Stabilität der Halswirbelsäule beeinträchtigt. Damit sind auch Rückenmarksschäden und bleibende neurologische Probleme möglich.

Vor diesem Hintergrund plante man in der Klinik, die den Patienten versorgte, zunächst eine operative Versorgung des Traumas. Dann allerdings befand der Chefarzt der zuständigen Abteilung, dass die Fraktur sich auch konservativ behandeln lasse. Er klärte den Patienten, der selbst Arzt ist, über die geplante Therapie auf und ließ ihn einen entsprechenden Bogen unterzeichnen. Zudem teilte er dem Kollegen auf Nachfrage mit, dass es sich bei der Verletzung am Wirbel C2 lediglich um eine „Fissur“ handele, die mittels einer sog. Henßge-Krawatte einer konservativen Behandlung gut zugänglich sei.

Keine Fissur, sondern ein glatter Bruch

Zwei Monate später nach dem Unfall zeigte sich allerdings, dass diese Therapieform nicht erfolgreich war, da die knöcherne Heilung der vermeintlichen Fissur nicht wie erhofft erfolgte. Der Patient musste sich daraufhin nicht nur einer, sondern mehreren Operationen unterziehen, bei denen Wirbelsäule im Bereich C1/C2 versteift wurde. Ein knöcherne Durchbauung der Halswirbelsäule war nicht mehr möglich.

Der Patient leidet deshalb bis heute unter chronischen Schmerzen im Halsbereich und starken Bewegungseinschränkungen. Er kann seinen Kopf nur eingeschränkt drehen und musste seine früheren Aktivitäten wie Reiten, Mountainbike- und Skifahren aufgeben. Seine Beschwerden erfordern zudem eine dauerhafte Schmerztherapie mit Medikamenten.

Deshalb verklagte er die Ärzte des erstbehandelnden Krankenhauses auf Schmerzensgeld und Schadenersatz – und bekam recht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verurteilte die Klinik und den behandelnden Chefarzt nicht nur zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro, sondern auch zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Patienten (OLG Karlsruhe, Az. 7 U 115/22).

Elementare medizinische Regeln nicht beachtet

Auf Basis der Aussagen des Sachverständigen befand das Gericht, dass die die Verwendung einer weichen Halskrawatte zur Behandlung einer Densfraktur als grob fehlerhaft einzustufen sei. Anders als eine bloße Fissur (die hier, anders als im Gespräch mit dem Patienten beschrieben, gerade nicht vorgelegen habe), gebe es bei einer Fraktur eine durchgehende Frakturlinie. Diese war vorliegend auch auf dem Röntgenbild erkennbar gewesen.

Nach den elementaren Regeln der Frakturbehandlung sei der Bereich in solchen Fällen ausreichend ruhig zu stellen. Die weiche Krawatte sei dafür völlig ungeeignet gewesen. Vielmehr hätte medizinischem Standard mindestens eine harte Zervikalstütze verwendet werden müssen.

 

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizinrecht:

Wenn Ärzte, wie im vorliegenden Fall,  nicht die richtige Diagnose stellen, sind Behandlungsfehler fast unvermeidbar – und dauerhaften Gesundheitsschäden keine Seltenheit. Patienten haben in solchen Fällen weitreichende Rechte. Auch Sie befürchten, dass Ihr Arzt oder Ihre Ärztin einen folgenschweren Fehler begangen haben? Sprechen Sie mich gerne an. Als Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht berate ich Sie kompetent und engagiert.

Rechtliche Beratung durch einen Anwalt bei einer Fehldiagnose?

Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann Rechtsanwalt Jürgen Wahl als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht gut beurteilen.
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