Warum der Begriff „Aufklärungsgespräch“ wörtlich zu nehmen ist

Wenn Ärzte über die Chancen und Risiken einer Behandlung informieren, müssen sie dies müssen tun und dürfen nur ergänzend auf schriftliche Unterlagen verweisen. Das hat vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und damit die Rechte von Patienten gestärkt (Az. VI ZR 188/23).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der seinen Arzt wegen der fehlerhaften Aufklärung über die Risiken eine Sprunggelenks-OP verklagt hatte.
Wie unterschiedliche Aufklärungsmethoden zusammenwirken

Nachdem der Arzt den Patienten – auch mit Hilfe eines Infobogens – über die Risiken aufgeklärt hatte, wurde der Eingriff durchgeführt. Schnell war jedoch klar, dass eine weitere OP erforderlich sein würde, da es beim ersten Eingriff zu einer Nervenschädigung im Fuß gekommen war.

Der Patient klagte daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Er sei bereits vor der ersten OP nicht über wirksam über die Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Dass bei einer Arthroskopie das Risiko einer Nervenschädigung bestehe, hätte sein Arzt im Gespräch unerwähnt gelassen.

Der Arzt hingegen wandte ein, dass der Patient den Eingriff in jedem Fall hätte durchführen lassen und verwies zudem auf den Infobogen, der die Risiken der Operation klar benannt hatte.

Erfolg in letzter Instanz

Vor dem Landgericht (LG) Darmstadt und dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte der Arzt mit diesem Vortrag Erfolg. Nach den beiden erstinstanzlichen Entscheidungen konnte es offenbleiben, ob der Patient in den mündlichen Gesprächen mit seinem Arzt über einer Nervenschädigung aufgeklärt worden sei oder nicht. Wegen der „angemessenen Kombination zwischen Aufklärungsbogen und persönlichem Gespräch“ müsse nicht der gesamte Inhalt des Aufklärungsbogens im mündlichen Gespräch wiederholt werden.

Vor dem BGH konnte sich dann aber der Patient durchsetzen.

Die Karlsruher Richter verweisen in ihrem Urteil zunächst darauf, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraussetze. Dieses habe stets mündlich zu erfolgen. Zwar dürfen Ärzte ergänzend auf Unterlagen Bezug nehmen, die der Patient in Textform erhält. “Ergänzend” bedeute in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Text die mündlichen Erläuterungen lediglich verbessert darstelle und der Vermittlung vertiefender Informationen diene. Die eigentliche Aufklärung hingegen habe stets im persönlichen Gespräch zu erfolgen.

Der Arzt müsse sich in dessen Rahmen zudem stets davon überzeugen, dass der Patient die mündlichen wie schriftlichen Hinweise und Informationen verstanden habe.

Nur ergänzende Bezugnahme auf Unterlagen

Diese Grundsätze hat das OLG nach Auffassung des BGH nicht vollständig beachtet. Das sei rechtsfehlerhaft, so der VI. Zivilsenat. Der Operateur hätte das Risiko einer Nervenschädigung im Aufklärungsgespräch konkret benennen müssen, selbst wenn dem Patienten zuvor der Aufklärungsbogen zum Selbststudium überlassen hatte.

Das OLG muss den Fall nun unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe nun erneut entscheiden.

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