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Versäumter Kontrolltermin: Muss der Arzt den Patienten aktiv noch einmal einbestellen?

Während einer turnusmäßigen Vorsorgeuntersuchung stellt eine Frauenärztin im Juni 2017 [...]

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlicht am:

31. Januar 2025

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Während einer turnusmäßigen Vorsorgeuntersuchung stellt eine Frauenärztin im Juni 2017 eine Verhärtung an der linken Brust ihrer Patientin fest.  Die Ärztin führt daraufhin eine Ultraschalluntersuchung durch und empfiehlt, sich nach drei Monaten nochmals zur Befundkontrolle vorzustellen.

Die Frau erscheint jedoch erst im Ende November 2017 wieder in der Praxis. Zu diesem Zeitpunkt besteht neben der Verhärtung auch eine oberflächliche Hautrötung an der betreffenden Stelle. Die Gynäkologin führt daher eine weitere Sonographie durch und empfiehlt der Patientin, sich erneut vorzustellen, sollte sich die Verhärtung sowie die Rötung verändern oder verschlechtern.

Mitte April 2018 meldet sich die Patientin telefonisch, da der rote Fleck auf der Brust größer geworden und geschwulstartig nach außen gewachsen sei. Der weitere Inhalt des Anrufs ist strittig. Mitte August 2018 berichtet die Patientin dann, wieder am Telefon,  von weiteren Veränderungen.

Ihre nun am gleichen Tag veranlasste Untersuchung  ergab eine tastbare Schwellung im Brustdrüsengewebe und sonographisch einen malignomverdächtigen Herd, so dass dringend eine Mammographie empfohlen wurde. Diese führte zur Diagnose eines invasiv lobulären Karzinoms.

Gerichte betonen Mitwirkungspflichten der Patientin

Die Frau macht Schadensersatzansprüche gegen ihre Gynäkologinnen geltend. Diese hätte ihre Krebserkrankung nicht rechtzeitig erkannt und damit aufgrund einer Diagnoseverzögerung über die Grunderkrankung hinausreichende Beeinträchtigungen verursacht.

Damit konnte sich die Patientin sie aber weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln durchsetzen. Die Richter verneinten jeweils einen Behandlungsfehler der Gynäkologin. Sie stützten sich dabei auf die Prüfung des Gerichtssachverständigen, mit dessen Ausführungen sich das OLG aufgrund klägerseitiger Privatgutachten detailliert auseinandersetzte: Demnach habe die Ärztin auf die im Juni 2017 festgestellte Verhärtung der Brust einschließlich Bewertung der Sonographie (BIRADS II, ACR II) richtig reagiert. Da es keinen suspekten Herdbefund gegeben habe, sei es trotz dichteren Gewebes richtig gewesen, „nur“ engmaschiger Kontrolle zu veranlassen.

In jedem Fall aber sei es Sache der Patientin, empfohlene Kontrolluntersuchungen auch tatsächlich wahrzunehmen. Eine „Einbestellungspflicht“ des Arztes sei zu verneinen. Vielmehr stehe es einem Patienten grundsätzlich frei, ob, wann und bei welchem Arzt er sich behandeln lasse. Umgekehrt dürfe ein Arzt „eigenverantwortliches Verhalten“ voraussetzen.

Die Vorstellung einer „zwangsweisen Einbestellung und Behandlung“ stoße „auf praktische Bedenken und (sei) … andererseits der Rechtsordnung fremd“ (OLG Köln, Az.  5 U 133/23).

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Medizinrecht:

Die Tatsache, dass die Gerichte im vorliegenden Fall eine Einbestellungspflicht der Ärztin verneint haben, ist nachvollziehbar und Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, der am Ende frei darüber entscheidet, ob er sich für oder gegen einen bestimmten Arzt und für oder gegen eine empfohlene Therapie entscheidet. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Arzt in anders gelagerten Konstellationen nicht doch aktiv werden und einen Patienten (noch einmal) einbestellen muss.  Denkbar ist dies zum Beispiel bei einem überraschenden und aufklärungsbedürftigen Befund aus einer nachlaufenden Laboruntersuchung.

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