
Diagnosefehler: Wann Ärzte haften und welche Rechte Patienten haben
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlicht am:
26. Oktober 2026
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Das Wichtigste in Kürze
- Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn eine Erkrankung falsch, zu spät oder gar nicht erkannt wird, wobei nicht jede Fehldiagnose automatisch einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellt.
- Zu den häufigsten Fehlerarten gehören Diagnoseirrtümer, Befunderhebungsfehler und die fehlerhafte Auswertung medizinischer Untersuchungsergebnisse.
- Entstehen durch einen vorwerfbaren Diagnosefehler gesundheitliche Schäden, können Patienten Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben.
- Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich insbesondere nach der Schwere der Gesundheitsschäden, der Dauer der Beschwerden und möglichen dauerhaften Einschränkungen.
- Ob ein haftungsrelevanter Diagnosefehler vorliegt und welche Ansprüche bestehen, muss anhand der medizinischen Unterlagen und der individuellen Umstände geprüft werden.
Was ist ein Diagnosefehler?
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn ein Arzt eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung falsch, gar nicht oder erst verspätet erkennt. Das kann beispielsweise passieren, wenn wichtige Krankheitssymptome übersehen, Untersuchungsergebnisse falsch bewertet oder notwendige Untersuchungen nicht durchgeführt werden.
Allerdings ist nicht jede falsche Diagnose automatisch ein ärztlicher Behandlungsfehler. Nach § 630a Abs. 2 BGB müssen Ärzte bei der Behandlung die allgemein anerkannten medizinischen Standards einhalten. Das gilt auch für die Diagnosestellung. Sie sind verpflichtet, Beschwerden sorgfältig zu untersuchen, Befunde fachgerecht auszuwerten und bei entsprechenden Anzeichen weitere Untersuchungen zu veranlassen.
Ein rechtlich relevanter Diagnosefehler kann insbesondere vorliegen, wenn ein Arzt:
Entscheidend ist jedoch nicht allein, ob die Diagnose im Nachhinein falsch war. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arzt nach den zum Behandlungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnissen medizinisch korrekt gehandelt hat.
Häufige Diagnosefehler in der ärztlichen Praxis

Diagnosefehler können in nahezu allen medizinischen Fachgebieten auftreten. Besonders schwerwiegende Folgen haben sie häufig bei Erkrankungen, die eine schnelle Diagnose und Behandlung erfordern. Wird eine Erkrankung zu spät oder gar nicht erkannt, können sich die Behandlungsmöglichkeiten verschlechtern und zusätzliche Gesundheitsschäden entstehen.
Zu den häufigen Beispielen für Diagnosefehler in der ärztlichen Praxis gehören:
Krebsdiagnose zu spät gestellt
Wird eine Krebserkrankung zu spät erkannt, kann sich der Tumor bis zur richtigen Diagnosestellung weiterentwickeln. Dadurch können umfangreichere Behandlungen notwendig werden und sich die Heilungschancen verschlechtern.
Ein Diagnosefehler kann beispielsweise vorliegen, wenn verdächtige Veränderungen nicht ausreichend untersucht, bildgebende Befunde falsch bewertet oder notwendige Kontrolluntersuchungen unterlassen werden.
Für einen Schadensersatzanspruch muss jedoch geprüft werden, ob die verspätete Krebsdiagnose auf einem vorwerfbaren Behandlungsfehler beruht und dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Dabei können besondere gesetzliche Beweislastregeln eine wichtige Rolle spielen.
Herzinfarkt nicht erkannt
Ein Herzinfarkt kann unterschiedliche Beschwerden verursachen, die teilweise anderen Erkrankungen ähneln. Werden wichtige Warnsignale falsch eingeschätzt oder nicht ausreichend untersucht, kann sich die notwendige Behandlung verzögern.
Ein haftungsrelevanter Diagnosefehler kommt beispielsweise infrage, wenn ein medizinisch erforderliches EKG, notwendige Laboruntersuchungen oder weitere diagnostische Maßnahmen unterbleiben.
Schlaganfall falsch eingeschätzt
Bei einem Schlaganfall ist eine schnelle Diagnose besonders wichtig. Werden neurologische Auffälligkeiten falsch beurteilt oder notwendige Untersuchungen zu spät durchgeführt, kann dies schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben.
Ein Diagnosefehler kann vorliegen, wenn der Arzt deutliche Warnzeichen nicht ausreichend berücksichtigt oder eine medizinisch notwendige weiterführende Diagnostik unterlässt.
Für die Arzthaftung muss insbesondere geklärt werden, ob der Schlaganfall bei fachgerechter Untersuchung früher erkannt worden wäre und welche Auswirkungen die verspätete Diagnose auf den Krankheitsverlauf hatte.
Knochenbrüche und Verletzungen übersehen
Auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie können Diagnosefehler auftreten. So bleiben beispielsweise Knochenbrüche, Bandverletzungen oder andere Verletzungen trotz anhaltender Beschwerden zunächst unerkannt.
Ein Behandlungsfehler kommt insbesondere dann infrage, wenn medizinisch notwendige Untersuchungen unterlassen oder eindeutige Befunde übersehen werden.
Entstehen durch die fehlerhafte oder verspätete Diagnose zusätzliche Gesundheitsschäden, können Schadensersatzansprüche bestehen. Voraussetzung ist, dass die weiteren rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Infektionen und entzündliche Erkrankungen nicht erkannt
Schwere Infektionen und entzündliche Erkrankungen können sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verschlimmern. Werden entsprechende Warnzeichen übersehen oder notwendige Untersuchungen nicht durchgeführt, kann sich die Behandlung verzögern.
Ein haftungsrelevanter Diagnosefehler kommt in Betracht, wenn der Arzt die erforderliche Diagnostik nicht rechtzeitig veranlasst oder medizinisch relevante Beschwerden unzureichend berücksichtigt.
Maßgeblich ist dabei, ob nach dem damaligen medizinischen Standard bereits weitere Untersuchungen oder eine andere Vorgehensweise notwendig gewesen wären.
Welche Rechte haben Patienten bei einem Diagnosefehler?

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Arzt eine Erkrankung falsch oder zu spät erkannt hat, stehen Ihnen verschiedene Patientenrechte zu. Diese helfen Ihnen dabei, den Behandlungsverlauf nachzuvollziehen, einen möglichen Diagnosefehler aufzuklären und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Recht auf Einsicht in die Patientenakte
Nach § 630g BGB haben Sie grundsätzlich das Recht, unverzüglich Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte zu verlangen. Dazu gehören insbesondere ärztliche Befunde, Untersuchungsergebnisse, Laborwerte, Arztbriefe und weitere medizinische Unterlagen.
Sie können auch Kopien Ihrer Behandlungsunterlagen anfordern. Die erste Abschrift Ihrer Patientenakte ist für Sie kostenlos, auch wenn sie elektronisch bereitgestellt wird. Eine Einschränkung der Einsicht ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Gerade bei einem vermuteten Diagnosefehler sind diese Unterlagen besonders wichtig. Sie ermöglichen es, nachzuvollziehen, welche Untersuchungen durchgeführt, welche Ergebnisse festgestellt und welche diagnostischen Entscheidungen getroffen wurden.
Recht auf Information
Gemäß § 630c Abs. 2 BGB muss Ihr Arzt Sie verständlich über alle wesentlichen Umstände Ihrer Behandlung informieren. Dazu gehören insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und notwendige Behandlungsmaßnahmen.
Bestehen für den Arzt erkennbare Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler, muss er Sie darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren informieren.
Dieses Informationsrecht kann Ihnen helfen, einen möglichen Diagnosefehler besser nachzuvollziehen und weitere Schritte einzuleiten.
Recht auf Schadensersatz
Hat ein vorwerfbarer Diagnosefehler zu einem Gesundheitsschaden geführt, können Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere die Vorschriften zur vertraglichen Haftung sowie §§ 823 und 253 BGB.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.
Ob und welche Ansprüche Sie geltend machen können, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Unsere Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht prüft, ob Ihre Patientenrechte verletzt wurden und welche Schadensersatzansprüche Ihnen aufgrund eines Diagnosefehlers zustehen können.
Schmerzensgeld bei einem Diagnosefehler
Wenn ein Arzt eine Erkrankung falsch oder zu spät erkennt und Ihnen dadurch ein Gesundheitsschaden entsteht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schmerzensgeld verlangen.
Das Schmerzensgeld soll die körperlichen und seelischen Folgen eines Diagnosefehlers ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Schmerzen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, psychische Erkrankungen und Einschränkungen Ihrer Lebensqualität.
Die rechtliche Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch bildet insbesondere § 253 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein vorwerfbarer Diagnosefehler vorliegt und dieser den Gesundheitsschaden verursacht hat.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einer Fehldiagnose?
Wie viel Schmerzensgeld Ihnen nach einer Fehldiagnose zusteht, hängt von den gesundheitlichen Folgen und den individuellen Umständen Ihres Falls ab. Pauschale Beträge gibt es nicht.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind insbesondere folgende Faktoren entscheidend:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientieren sich Gerichte unter anderem an vergleichbaren Gerichtsentscheidungen. Schmerzensgeldtabellen können dabei erste Anhaltspunkte liefern. Sie ersetzen jedoch keine individuelle Bewertung.
Insbesondere bei schweren oder dauerhaften Gesundheitsschäden kann das Schmerzensgeld erheblich ausfallen. Entscheidend ist, welche Folgen nachweislich durch den Diagnosefehler verursacht wurden.
Diagnosefehler vermutet? Lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen

Sie vermuten, dass Ihr Arzt eine Erkrankung falsch oder zu spät diagnostiziert hat und Ihnen dadurch gesundheitliche Schäden entstanden sind? Dann kann es sinnvoll sein, einen möglichen Diagnosefehler rechtlich überprüfen zu lassen.
Unsere Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützt Sie dabei, mögliche Behandlungsfehler aufzuklären und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir prüfen Ihre medizinischen Unterlagen, bewerten die rechtlichen Voraussetzungen einer Arzthaftung und klären, ob Ihnen Schmerzensgeld oder Schadensersatz zustehen kann.
Dabei berücksichtigen wir sowohl bereits entstandene Gesundheitsschäden als auch mögliche langfristige Folgen der Fehldiagnose.
Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit unseren Anwälten. Gemeinsam besprechen wir Ihren individuellen Fall und die rechtlichen Möglichkeiten, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung:
Telefon: 06181 70333 20
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