Schadenersatz für Betreuung eines Patienten im Wachkoma
Ein junger Mann liegt nach einem schweren Behandlungsfehler im Wachkoma und muss von seinen Eltern rund um die Uhr versorgt werden – bis zu seinem Tod. Das Landgericht Bonn spricht dem Elternpaar – und damit den Erben des Patienten – denn auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 000 Euro zu (Az. 9 O 425/08). Darüber hinaus verpflichtet es den Krankenhausträger zum Ersatz aller weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden sowie zum Ersatz aller weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die auf die Fehl-Behandlung ihres Sohnes zurückgehen.
Die Eltern klagen daraufhin unter anderem die der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Hauses ihres Sohnes ein, erzielten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln aber nur einen Teilerfolg.
Wellness für die Eltern gehört nicht zum behindertengerechten Umbau
Nachvollziehbar (und damit zu erstatten) waren nach Meinung des Gerichts – unter anderem – die Investitionen zum Einbau eines überdachten Außenlift am Haus, das Absenken des Bordsteins sowie der Bau Zufahrtsrampe zum Eingang. Zudem hätten die Eltern einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten eines extragroßen Warmwasserspeichers und einer Eckbadewanne, die dem Patienten wohltuende heiße Bäder ermöglichte.
Da der Patient rund um die Uhrgepflegt werden musste, hatte die Klinik auch die Einrichtungen für die polnischen Pflegekräfte und die Ausstattung des Hauses mit einem Kamin zu erstatten, da die von ihm ausgehende Wärme „der Entspannung des Patienten zuträglich war“.
Nicht für erforderlich hielt es das Gericht indes, dass die Eltern für ihren Sohn einen kostspieligen Sandsteinkamin statt eines preiswerten Kaminofens angeschafft hatten.
Auch die Sauna in der Einliegerwohnung der Eltern ließ sich demnach nicht mit dem Mehrbedarf des Patienten rechtfertigen. Die Kosten waren entsprechend nicht von der Klinik zu erstatten (OLG Köln, Az. 5 U 88/22).
Das sagt der Fachanwalt für Medizinrecht:
Wer durch einen Behandlungsfehler zu Schaden kommt, kann – neben etlichen anderen Posten – grundsätzlich auch Ersatz für seinen schädigungsbedingten räumlichen und ausstattungsmäßigen Mehrbedarf verlangen. Dabei allerdings sind nur diejenigen Dispositionen ersatzfähig, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Entsprechend konnten die Eltern als Erben des Patienten im obigen Fall auch nur einen Teil der geltend gemachten Posten ersetzt verlangen. Die von ihnen ebenfalls angesetzten Ausgaben vor Außenanlagen, Markisen, Fliesen, Inneneinrichtung und Beleuchtung hingegen mussten sie selbst bezahlen, dass diese zur Standardausstattung eines jeden Wohnhauses gehören und nicht der schädigungsbedingten Behinderung des Patienten und seinen vermehrten Bedürfnissen geschuldet waren.
Suchen Sie rechtliche Hilfe vom Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht?
Wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen, kann Rechtsanwalt Jürgen Wahl als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht gut beurteilen.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht in Hanau, dann kontaktieren Sie ihn unter der Telefonnummer 06181 / 70333-20 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-hanau.de
Wir beraten und vertreten Sie gerne:
Arzthaftung Rechtsanwalt für Behandlungsfehler und Ärztefehler