Befunderhebungsfehler

Befunderhebungsfehler: Wann Ärzte für unterlassene Untersuchungen haften

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlicht am:

26. Oktober 2026

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt medizinisch notwendige Untersuchungen unterlässt, verspätet durchführt oder nicht ausreichend veranlasst.
  • Solche Fehler können dazu führen, dass schwerwiegende Erkrankungen zu spät erkannt werden und Patienten dauerhafte Gesundheitsschäden erleiden.
  • Betroffene Patienten können unter bestimmten Voraussetzungen Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen, wenn durch den Befunderhebungsfehler ein Gesundheitsschaden entstanden ist.
  • Eine Besonderheit ist die mögliche Beweislastumkehr, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei einem einfachen Befunderhebungsfehler greifen und die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern kann.

Befunderhebungsfehler: Wann Ärzte für unterlassene Untersuchungen haften und welche Rechte Patienten haben

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch notwendige Untersuchungen unterbleiben oder auffällige Symptome nicht ausreichend abgeklärt werden. Dadurch können Erkrankungen unerkannt bleiben und wichtige Behandlungsmöglichkeiten verloren gehen. Im schlimmsten Fall entstehen dauerhafte Gesundheitsschäden.

Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus für die Folgen. Dabei kann es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen. Das bedeutet, dass nicht mehr der Patient den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nachweisen muss, sondern die Behandlungsseite das Gegenteil beweisen muss.

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Was ist ein Befunderhebungsfehler?

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eine medizinisch notwendige Untersuchung unterlässt, nicht rechtzeitig durchführt oder die Erhebung eines erforderlichen Befundes nicht ausreichend veranlasst. Dadurch besteht die Gefahr, dass Erkrankungen nicht erkannt, falsch eingeschätzt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.

Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten nach den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden allgemein anerkannten medizinischen Fachstandards zu behandeln. Dazu gehört nicht nur die Wahl einer geeigneten Therapie, sondern auch eine sorgfältige Untersuchung des Patienten. Denn eine zuverlässige Diagnose und die anschließende Behandlung setzen voraus, dass die notwendigen medizinischen Befunde erhoben wurden.

Welche Untersuchungen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die Beschwerden des Patienten, bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse und mögliche Risikofaktoren. Bestehen Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung, muss der Arzt die medizinisch gebotenen Untersuchungen durchführen oder veranlassen, um den Verdacht abzuklären.

Die Befunderhebung erfüllt dabei mehrere wichtige Aufgaben:

  • Die Ursache gesundheitlicher Beschwerden feststellen
  • Mögliche Erkrankungen erkennen oder ausschließen
  • Verdachtsdiagnosen durch weitere Untersuchungen überprüfen
  • Den Verlauf einer Erkrankung überwachen
  • Den Erfolg einer Behandlung kontrollieren
  • Medizinische Entscheidungen auf eine ausreichende Grundlage stellen

Beispiel für einen Befunderhebungsfehler: Ein Patient stellt sich mit starken Brustschmerzen, Atemnot und Schweißausbrüchen in der Notaufnahme vor. Obwohl diese Symptome auf eine ernsthafte Herzerkrankung hindeuten können, führt der behandelnde Arzt kein EKG durch. Der Patient wird nach Hause entlassen und erleidet kurze Zeit später einen Herzinfarkt.

War die EKG-Untersuchung aufgrund der Beschwerden nach dem medizinischen Fachstandard notwendig, kann das Unterlassen einen Befunderhebungsfehler darstellen.

Allerdings begründet nicht jede unterlassene Untersuchung automatisch eine Haftung des Arztes. Entscheidend ist, ob die betreffende Untersuchung in der konkreten Behandlungssituation medizinisch erforderlich war. Zudem muss geprüft werden, welche gesundheitlichen Folgen durch den möglichen Fehler entstanden sind.

Unsere Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützt Sie dabei, den Behandlungsverlauf rechtlich zu prüfen und festzustellen, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt, der Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz begründen kann.

Wann liegt ein ärztlicher Befunderhebungsfehler vor?

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Ein ärztlicher Befunderhebungsfehler kann in nahezu allen medizinischen Fachrichtungen auftreten. Besonders häufig stellen sich Haftungsfragen, wenn Patienten zunächst unspezifische Beschwerden zeigen, hinter denen sich jedoch eine ernsthafte Erkrankung verbergen kann. Werden medizinisch notwendige Untersuchungen unterlassen oder zu spät durchgeführt, besteht die Gefahr, dass wichtige Diagnosen nicht rechtzeitig gestellt werden.

Ob tatsächlich ein Befunderhebungsfehler vorliegt, hängt immer von der konkreten Behandlungssituation und den geltenden medizinischen Fachstandards ab. Insbesondere in den folgenden Fällen kann ein solcher Fehler vorliegen.

Unterlassene diagnostische Untersuchungen

Ein Befunderhebungsfehler kann entstehen, wenn ein Arzt auf eine Untersuchung verzichtet, obwohl diese zur Abklärung der Beschwerden medizinisch erforderlich gewesen wäre. Dazu gehören beispielsweise Blutuntersuchungen, bildgebende Verfahren wie Röntgen, CT oder MRT, Ultraschalluntersuchungen, EKG-Untersuchungen oder neurologische Tests.

Welche Untersuchungen notwendig sind, richtet sich nach den Beschwerden, den bisherigen Untersuchungsergebnissen und den individuellen Risikofaktoren des Patienten. Unterbleibt eine medizinisch gebotene Diagnostik, können schwerwiegende Erkrankungen unerkannt bleiben und erforderliche Behandlungen verzögert werden.

Verspätete Befunderhebung

Nicht nur eine vollständig unterlassene Untersuchung kann einen Befunderhebungsfehler darstellen. Auch wenn ein Arzt eine notwendige Untersuchung erst verspätet veranlasst oder durchführt, kann dies gegen den medizinischen Fachstandard verstoßen.

Besonders schwerwiegende Folgen können Verzögerungen bei zeitkritischen Erkrankungen haben. Bei einem Schlaganfall, einer schweren Infektion oder einer akuten Durchblutungsstörung ist eine rechtzeitige Diagnostik häufig entscheidend für die weiteren Behandlungsmöglichkeiten.

Wird eine erforderliche Untersuchung ohne medizinisch vertretbaren Grund hinausgezögert, kann deshalb ein Befunderhebungsfehler vorliegen.

Unzureichende Abklärung auffälliger Symptome

Manche Erkrankungen äußern sich zunächst durch allgemeine oder unspezifische Beschwerden. Zwar muss ein Arzt nicht bei jedem Symptom sämtliche denkbaren Untersuchungen durchführen. Liegen jedoch konkrete Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung vor, müssen diese nach dem medizinischen Fachstandard ausreichend abgeklärt werden.

Ein Befunderhebungsfehler kommt beispielsweise in Betracht, wenn auffällige Beschwerden vorschnell als harmlos eingestuft werden, obwohl weiterführende Untersuchungen erforderlich gewesen wären.

Entscheidend ist, ob der Arzt aufgrund der vorliegenden Symptome und Untersuchungsergebnisse weitere diagnostische Maßnahmen hätte veranlassen müssen.

Unterlassene Kontrolluntersuchungen

Die Pflicht zur Befunderhebung beschränkt sich nicht auf die erstmalige Diagnose einer Erkrankung. Auch während einer laufenden Behandlung müssen Ärzte medizinisch notwendige Kontrolluntersuchungen durchführen oder veranlassen.

Dies betrifft beispielsweise die regelmäßige Überwachung bestimmter Laborwerte, die Kontrolle der Wundheilung, die Nachsorge nach operativen Eingriffen oder die Verlaufskontrolle bei chronischen Erkrankungen.

Werden solche Untersuchungen unterlassen, können Komplikationen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands unbemerkt bleiben. Ein Befunderhebungsfehler kann daher auch dann vorliegen, wenn eine zunächst ordnungsgemäß begonnene Behandlung nicht ausreichend medizinisch überwacht wird.

Fehlerhafte Organisation der Befunderhebung

Ein Befunderhebungsfehler kann auch durch organisatorische Versäumnisse entstehen. Denn die ärztliche Verantwortung endet nicht immer bei der Entscheidung, dass eine bestimmte Untersuchung notwendig ist.

Unter bestimmten Umständen muss der behandelnde Arzt dafür sorgen, dass die erforderliche Diagnostik durch andere Fachärzte oder medizinische Einrichtungen erfolgt. Auch innerhalb eines Krankenhauses müssen notwendige Untersuchungen entsprechend organisiert werden.

Haftungsrechtlich relevant kann deshalb sein, wenn erforderliche Untersuchungen nicht ordnungsgemäß angeordnet, notwendige Termine nicht veranlasst oder wichtige Untersuchungsergebnisse nicht weitergeleitet werden.

Entscheidend ist in allen genannten Fällen, ob die unterlassene oder verspätete Befunderhebung gegen den medizinischen Fachstandard verstößt. Ob daraus Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz entstehen, muss anhand des konkreten Behandlungsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen geprüft werden.

Was ist ein Befundsicherungsfehler?

Ein Befundsicherungsfehler liegt vor, wenn ein medizinisch erforderlicher Befund nicht ordnungsgemäß gesichert oder eine notwendige diagnostische Grundlage nicht erhalten wird. Anders als beim Befunderhebungsfehler, bei dem eine erforderliche Untersuchung unterbleibt oder verspätet erfolgt, steht beim Befundsicherungsfehler die Sicherung bereits erhobener Befunde im Mittelpunkt.

Ein solcher Fehler kann beispielsweise entstehen, wenn eine medizinische Untersuchung zwar durchgeführt wird, das Untersuchungsergebnis jedoch nicht in der erforderlichen Weise gesichert wird. Dadurch können wichtige medizinische Informationen verloren gehen, die für die weitere Diagnose oder Behandlung benötigt werden.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Befundsicherungsfehler und einem Dokumentationsfehler. Nicht jede fehlende oder unvollständige Eintragung in der Patientenakte stellt automatisch einen Befundsicherungsfehler dar. Während die ärztliche Dokumentationspflicht insbesondere die Aufzeichnung des Behandlungsverlaufs betrifft, geht es bei der Befundsicherung darum, medizinisch notwendige Untersuchungsergebnisse zu erhalten.

Diese Unterscheidung ist auch für die rechtliche Bewertung entscheidend. Denn § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB sieht bei Befunderhebungs- und Befundsicherungsfehlern unter bestimmten Voraussetzungen besondere Beweislastregeln vor. Diese können es betroffenen Patienten erleichtern, ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen.

Ob ein Befundsicherungsfehler vorliegt und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, muss anhand der konkreten Behandlungssituation geprüft werden.

Typische Beispiele für Befunderhebungsfehler in der medizinischen Praxis

Oberärztin Behandlungsfehler

Befunderhebungsfehler können in nahezu allen medizinischen Fachrichtungen auftreten. Sowohl in Arztpraxen als auch in Krankenhäusern und Notaufnahmen können unterlassene oder verspätete Untersuchungen schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Typische Beispiele sind

  • Herzinfarkt und Herzerkrankungen – Werden bei entsprechenden Beschwerden notwendige EKG-Untersuchungen oder andere diagnostische Maßnahmen unterlassen, kann eine ernsthafte Herzerkrankung unerkannt bleiben und zu dauerhaften Herzschäden führen.
  • Schlaganfall – Werden plötzliche Lähmungen, Sprach- oder Sehstörungen nicht ausreichend untersucht, kann sich die notwendige Behandlung verzögern und dauerhafte neurologische Schäden verursachen.
  • Krebserkrankungen – Werden verdächtige Gewebeveränderungen nicht weiter abgeklärt oder erforderliche Kontrolluntersuchungen versäumt, kann eine Krebserkrankung erst in einem fortgeschrittenen Stadium erkannt werden.
  • Schwangerschaft und Geburt – Unterlassene Laboruntersuchungen, Ultraschallkontrollen oder notwendige Überwachungsmaßnahmen können die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden.
  • Schwere Infektionen – Werden medizinisch gebotene Laboruntersuchungen oder andere diagnostische Maßnahmen nicht durchgeführt, können gefährliche Infektionen unerkannt bleiben und sich bis zu einer Sepsis entwickeln.
  • Nachsorge nach Operationen – Unterbleiben notwendige Kontrollen von Wunden, Blutwerten oder anderen Auffälligkeiten, können postoperative Komplikationen zu spät erkannt werden.

Nicht jede verspätete Diagnose oder gesundheitliche Komplikation beruht auf einem Befunderhebungsfehler. Entscheidend ist, ob eine nach dem medizinischen Fachstandard erforderliche Untersuchung unterlassen oder verspätet durchgeführt wurde.

Fazit: Befunderhebungsfehler können erhebliche Schadensersatzansprüche begründen

Jürgen Wahl

Werden medizinisch notwendige Untersuchungen unterlassen oder verspätet durchgeführt, können schwerwiegende Erkrankungen unerkannt bleiben und wertvolle Behandlungsmöglichkeiten verloren gehen. Betroffene Patienten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Eine Besonderheit ist die mögliche Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Diese kann bereits bei einem einfachen Befunderhebungsfehler greifen, wenn die versäumte Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte und eine unterbliebene Reaktion darauf grob fehlerhaft gewesen wäre.

Unsere Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützt Sie dabei, mögliche Befunderhebungsfehler aufzuklären, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung zu prüfen und Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Sie vermuten, dass eine notwendige Untersuchung versäumt wurde und Ihnen dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist? Lassen Sie Ihren Fall rechtzeitig anwaltlich prüfen. Wir setzen uns für Ihre Rechte als geschädigter Patient ein.

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FAQ

Nein, ein Befunderhebungsfehler kann sowohl einfach als auch grob sein. Ein grober Behandlungsfehler liegt nur vor, wenn das ärztliche Versäumnis besonders schwerwiegend ist. Allerdings kann auch ein einfacher Befunderhebungsfehler unter den Voraussetzungen des § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen.

Ja, ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann bestehen, wenn eine medizinisch notwendige Untersuchung unterlassen wurde und dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Allein das Versäumnis einer Untersuchung reicht jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegt und dieser den Schaden verursacht hat.

Ja, auch Hausärzte müssen medizinisch notwendige Untersuchungen durchführen oder veranlassen. Bei entsprechenden Beschwerden kann beispielsweise eine Überweisung an einen Facharzt erforderlich sein. Unterbleibt eine solche medizinisch gebotene Maßnahme, kann ein Befunderhebungsfehler vorliegen.

Bei einem Befunderhebungsfehler werden notwendige Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt. Ein Therapiefehler betrifft dagegen die fehlerhafte Auswahl oder Durchführung einer medizinischen Behandlung. Beide Fehlerarten können auch gleichzeitig auftreten.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom individuellen Gesundheitsschaden ab. Entscheidend sind insbesondere die Schwere der Verletzung, die Dauer der Beschwerden und mögliche dauerhafte Einschränkungen. Eine pauschale Summe lässt sich deshalb nicht nennen. Jeder Fall muss medizinisch und rechtlich individuell bewertet werden.

Transparenzhinweis

Dieser Beitrag kann Texte und Bilder enthalten, die mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurden. Sämtliche Inhalte unterliegen unserer redaktionellen Kontrolle.

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