
Behandlungsfehler eines Assistenzarztes: Rechte von Patienten
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlicht am:
15. September 2026
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Das Wichtigste in Kürze
- Ein Assistenzarzt darf Patienten grundsätzlich selbst behandeln und auch operative Eingriffe durchführen, sofern er dafür ausreichend qualifiziert ist und der erforderliche Facharztstandard gewährleistet wird.
- Ein Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn der Assistenzarzt eine Aufgabe übernimmt, die seinen Ausbildungs- und Erfahrungsstand übersteigt, oder wenn eine notwendige fachärztliche Überwachung fehlt.
- Neben dem Assistenzarzt können auch das Krankenhaus sowie verantwortliche Fach-, Ober- oder Chefärzte haften, etwa bei Fehlern in der Organisation, Anleitung oder Überwachung.
- Nicht jede Komplikation ist automatisch ein Behandlungsfehler, entscheidend sind die konkreten Umstände der Behandlung und die Einhaltung des geschuldeten medizinischen Standards.
Behandlungsfehler durch Assistenzarzt: Wann haften Arzt und Krankenhaus?
Ein Behandlungsfehler durch einen Assistenzarzt kann erhebliche gesundheitliche Folgen für Patienten haben. Nach einer Operation, einer fehlerhaften Diagnose oder einer Komplikation stellt sich daher häufig die Frage, ob der behandelnde Assistenzarzt die jeweilige medizinische Maßnahme überhaupt selbstständig durchführen durfte.
Grundsätzlich darf der Ausbildungsstand eines Assistenzarztes nicht dazu führen, dass Sie als Patient eine Behandlung erhalten, die hinter dem geschuldeten medizinischen Standard zurückbleibt. Nach § 630a Abs. 2 BGB muss die Behandlung grundsätzlich den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen. In diesem Zusammenhang wird vom sogenannten Facharztstandard gesprochen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Assistenzarzt nur unter ständiger Anwesenheit eines Facharztes tätig werden darf. Untersuchungen, Behandlungen und auch operative Eingriffe können zu seiner ärztlichen Tätigkeit gehören und sind ein notwendiger Bestandteil seiner Weiterbildung. Entscheidend ist vielmehr, ob der Assistenzarzt aufgrund seines konkreten Ausbildungs- und Erfahrungsstandes für die jeweilige Maßnahme ausreichend qualifiziert war. Soweit erforderlich, muss außerdem eine angemessene fachärztliche Überwachung gewährleistet sein.
Wird einem noch unerfahrenen Assistenzarzt eine Aufgabe übertragen, die seine Fähigkeiten und seinen Ausbildungsstand übersteigt, kann darin bereits ein Behandlungsfehler oder Organisationsfehler liegen. Für die rechtliche Beurteilung ist deshalb nicht nur das Verhalten des Assistenzarztes selbst relevant. Auch das Krankenhaus und die Ärzte, die für seine Einteilung und Überwachung verantwortlich sind, können für entstandene Schäden haften.
Was ist ein Assistenzarzt?
Ein Assistenzarzt hat sein Medizinstudium abgeschlossen und befindet sich in der Weiterbildung zum Facharzt. Wie viel praktische Erfahrung er besitzt, hängt daher stark von seinem jeweiligen Ausbildungsstand ab.
Für die Beurteilung eines möglichen Behandlungsfehlers ist entscheidend, welche Kenntnisse und Erfahrungen der Assistenzarzt für die konkrete Behandlung hatte. Eine Behandlung ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil sie von einem Assistenzarzt durchgeführt wurde. Gleichzeitig darf sein Ausbildungsstand nicht zu einer geringeren Patientensicherheit führen. Das Krankenhaus muss durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen sicherstellen, dass der geschuldete medizinische Standard eingehalten wird.
Typische Behandlungsfehler von Assistenzärzten

Ein Behandlungsfehler durch einen Assistenzarzt kann in unterschiedlichen Situationen auftreten.
Typische Fehlerbereiche sind:
Nicht jede Komplikation bedeutet allerdings automatisch, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Entscheidend ist, ob die Behandlung dem geschuldeten medizinischen Standard entsprochen hat.
Muss ein Patient darüber informiert werden, dass ein Assistenzarzt behandelt?
Viele Patienten gehen davon aus, dass ein Krankenhaus sie ausdrücklich darüber informieren muss, wenn ein Assistenzarzt die Behandlung oder einen operativen Eingriff durchführt. Eine allgemeine Pflicht zu einem solchen Hinweis besteht jedoch nicht.
Ist die Behandlung so organisiert, dass der erforderliche Facharztstandard eingehalten und eine notwendige fachärztliche Überwachung sichergestellt wird, ist die Beteiligung eines Arztes in Weiterbildung grundsätzlich nicht automatisch aufklärungspflichtig. Entscheidend ist somit nicht allein die Berufsbezeichnung des behandelnden Arztes, sondern ob eine fachgerechte medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Etwas anderes kann gelten, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass ein ganz bestimmter Arzt die Operation persönlich durchführen soll. Bei einem normalen Krankenhausaufnahmevertrag haben Patienten grundsätzlich keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden. Soll die Einwilligung ausschließlich für einen bestimmten Operateur gelten, muss diese Einschränkung hinreichend eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.
Wer haftet für einen Behandlungsfehler des Assistenzarztes?

Bei einem Behandlungsfehler eines Assistenzarztes können je nach Vertrags- und Behandlungssituation mehrere Personen beziehungsweise Stellen verantwortlich sein. Neben dem Assistenzarzt selbst kommen insbesondere das Krankenhaus sowie die zuständigen Fach-, Ober- oder Chefärzte als Anspruchsgegner in Betracht.
Haftung des Krankenhauses
Besteht der Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus, muss sich der Krankenhausträger grundsätzlich das Verschulden der Personen zurechnen lassen, die er zur Erfüllung seiner Behandlungspflichten einsetzt. Grundlage hierfür ist § 278 BGB. Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten können insbesondere auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden.
Daneben kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit eines Patienten schuldhaft verletzt wurden.
Persönliche Haftung des Assistenzarztes
Auch der behandelnde Assistenzarzt selbst kann für einen Behandlungsfehler verantwortlich sein. Dabei kann neben einem Fehler bei der eigentlichen Behandlung auch ein sogenanntes Übernahmeverschulden relevant sein. Dieses kommt in Betracht, wenn der Assistenzarzt eine Aufgabe übernimmt, obwohl seine Kenntnisse und Erfahrungen dafür nicht ausreichen.
Haftung von Fach-, Ober- und Chefärzten
Auch die für den Assistenzarzt verantwortlichen Fach-, Ober- oder Chefärzte können haften. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ihnen eigene Fehler bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung des Assistenzarztes vorzuwerfen sind.
Wer im konkreten Fall verantwortlich ist
In der Praxis können mehrere Fehler zusammenkommen: ein medizinischer Fehler des Assistenzarztes, ein Übernahmeverschulden, eine unzureichende fachärztliche Überwachung oder ein Organisationsfehler des Krankenhauses.
Verdacht auf einen Behandlungsfehler durch einen Assistenzarzt?

Wenn Sie vermuten, dass Ihre gesundheitlichen Schäden auf einen Behandlungsfehler durch einen Assistenzarzt, eine unzureichende fachärztliche Überwachung oder eine fehlerhafte Organisation des Krankenhauses zurückzuführen sind, sollte der Behandlungsverlauf sorgfältig geprüft werden.
Dabei betrachten wir nicht nur, was während der Behandlung passiert ist. Wir prüfen auch, ob der Assistenzarzt für die konkrete Maßnahme ausreichend qualifiziert war, ob ein Fach- oder Oberarzt rechtzeitig hinzugezogen wurde und ob das Krankenhaus eine angemessene Überwachung sichergestellt hatte.
In unserer Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht prüfen wir Ihren Fall anhand der Behandlungsunterlagen sowie der medizinischen und rechtlichen Besonderheiten. Dabei klären wir insbesondere, ob ein Behandlungs- oder Organisationsfehler vorliegt, ob Beweiserleichterungen zu Ihren Gunsten greifen und welche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht kommen.
Sie vermuten, durch einen Assistenzarzt fehlerhaft behandelt worden zu sein? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie Ihren Fall prüfen.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung:
Telefon: 06181 70333 20
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