
Behandlungsfehler durch eine Oberärztin oder einen Oberarzt
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlicht am:
28. Juli 2026
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Das Wichtigste in Kürze
- Ein Behandlungsfehler einer Oberärztin oder eines Oberarztes liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard entspricht.
- Nicht jedes erfolglose Behandlungsergebnis oder jede Komplikation begründet automatisch einen Behandlungsfehler. Entscheidend ist, ob gegen anerkannte medizinische Behandlungsregeln verstoßen wurde.
- Bei einem groben Behandlungsfehler können für Patienten erhebliche Beweiserleichterungen gelten, die im Arzthaftungsverfahren von großer Bedeutung sein können.
- Für die Prüfung möglicher Ansprüche sind insbesondere die Behandlungsunterlagen, die medizinische Dokumentation und eine sorgfältige rechtliche Bewertung des Einzelfalls entscheidend.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Ein Behandlungsfehler einer Oberärztin oder eines Oberarztes liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entspricht, der zum Zeitpunkt der Behandlung gegolten hat. Entscheidend ist dabei nicht, ob im Nachhinein eine bessere Behandlung möglich gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine gewissenhafte und ausreichend qualifizierte Fachärztin oder ein entsprechend qualifizierter Facharzt in derselben Situation genauso gehandelt hätte.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass in vielen Fällen mehrere medizinisch vertretbare Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Eine Entscheidung, die sich später als ungünstig herausstellt, stellt deshalb nicht automatisch einen Behandlungsfehler dar. Auch wenn eine Behandlung erfolglos verläuft oder Komplikationen auftreten, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass ein medizinischer Standard verletzt wurde.
Ein haftungsrechtlich relevanter Behandlungsfehler kann jedoch insbesondere dann vorliegen, wenn eine Oberärztin / ein Oberarzt:
Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich häufig erst durch die Prüfung der Behandlungsunterlagen und die Bewertung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens feststellen.
Welche Behandlungsfehler können einer Oberärztin oder einem Oberarzt unterlaufen?
Diagnosefehler
Ein Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn eine Oberärztin oder ein Oberarzt Beschwerden oder Untersuchungsergebnisse nicht nach dem geltenden medizinischen Standard bewertet. Ob tatsächlich ein Diagnosefehler vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls und den zum Behandlungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnissen ab.
Fehldiagnosen und verzögerte Diagnosen
Nicht jede Fehldiagnose begründet automatisch eine Haftung. Ein rechtlich relevanter Behandlungsfehler kann jedoch vorliegen, wenn eindeutige Symptome oder auffällige Befunde übersehen oder falsch bewertet werden und sich dadurch die notwendige Behandlung verzögert.
Therapiefehler
Bei der Behandlung bestehen häufig mehrere medizinisch vertretbare Möglichkeiten. Ein Therapiefehler kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine ungeeignete Behandlung gewählt oder eine erforderliche Therapie nicht rechtzeitig eingeleitet wird.
Operationsfehler
Während einer Operation muss die Oberärztin oder der Oberarzt den anerkannten medizinischen Standard einhalten. Ein Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn der Eingriff technisch fehlerhaft durchgeführt oder Komplikationen nicht rechtzeitig erkannt werden.
Medikationsfehler
Auch bei der Verordnung und Anwendung von Medikamenten müssen die geltenden medizinischen Standards eingehalten werden. Fehler können erhebliche Folgen für den weiteren Behandlungsverlauf haben und im Einzelfall einen Behandlungsfehler darstellen.
Fehler bei der Aufklärung
Patientinnen und Patienten müssen vor einer Behandlung ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Unterbleibt eine erforderliche Aufklärung oder ist sie unvollständig, kann dies einen haftungsrechtlich relevanten Behandlungsfehler begründen.
Organisationsverschulden
Eine Oberärztin / Oberarzt kann auch im Rahmen der Organisation der Behandlung Verantwortung tragen. Dazu gehört unter anderem, unerfahrene Ärztinnen und Ärzte ausreichend anzuleiten und zu überwachen sowie sicherzustellen, dass wichtige behandlungsrelevante Informationen weitergegeben werden.
Fehler bei der Nachsorge
Zur fachgerechten Behandlung gehören auch notwendige Kontrolluntersuchungen und die rechtzeitige Erkennung von Komplikationen. Werden erforderliche Nachsorgemaßnahmen unterlassen, kann darin ein Behandlungsfehler liegen.
Mangelhafte Dokumentation
Eine sorgfältige Dokumentation ist ein wesentlicher Bestandteil jeder medizinischen Behandlung. Sie dient der Nachvollziehbarkeit des Behandlungsverlaufs und spielt bei der Prüfung eines möglichen Behandlungsfehlers häufig eine wichtige Rolle.
Kommunikationsfehler im Behandlungsteam
Eine sichere Patientenversorgung setzt voraus, dass behandlungsrelevante Informationen innerhalb des Behandlungsteams vollständig und rechtzeitig weitergegeben werden. Kommt es zu vermeidbaren Kommunikationsmängeln, kann dies im Einzelfall zu einem Behandlungsfehler führen. Wir von der Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht prüfen, ob Verstöße gegen den medizinischen Standard vorliegen und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus ergeben können.
Grober Behandlungsfehler einer Oberärztin oder eines Oberarztes

Nicht jeder Behandlungsfehler einer Oberärztin oder eines Oberarztes ist automatisch als grober Behandlungsfehler einzustufen. Für die rechtliche Beurteilung ist diese Unterscheidung jedoch von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die Beweislast im Arzthaftungsverfahren haben kann.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse in besonders schwerwiegender Weise verstoßen wurde. Das ärztliche Vorgehen muss aus objektiver fachlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbar erscheinen. Entscheidend ist dabei nicht, wie schwer die gesundheitlichen Folgen für den Patienten sind, sondern wie gravierend der Verstoß gegen den medizinischen Standard war.
Ein grober Behandlungsfehler kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Oberärztin / ein Oberarzt:
Ob tatsächlich ein grober Behandlungsfehler vorliegt, wird regelmäßig im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens beurteilt. Grundlage hierfür ist in der Regel die Bewertung durch einen medizinischen Sachverständigen.
Die Einstufung als grober Behandlungsfehler ist insbesondere wegen der Beweislast von erheblicher Bedeutung. Nach § 630h Abs. 5 BGB wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war, sofern der Fehler grundsätzlich geeignet war, einen solchen Schaden herbeizuführen.
In diesem Fall muss grundsätzlich die Behandlungsseite darlegen und beweisen, dass der Gesundheitsschaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Diese sogenannte Beweislastumkehr kann für den Ausgang eines Arzthaftungsprozesses von entscheidender Bedeutung sein.
Wir von der Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht prüfen, ob die Voraussetzungen für einen groben Behandlungsfehler vorliegen und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben können.
Warum ein Anwalt für Arzthaftungsrecht sinnvoll ist

Wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler einer Oberärztin oder eines Oberarztes besteht, sind sowohl die medizinische als auch die rechtliche Bewertung häufig komplex. In Arzthaftungsverfahren müssen medizinische Abläufe nachvollzogen, Behandlungsunterlagen ausgewertet und die haftungsrechtlichen Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden.
Dabei geht es regelmäßig nicht nur um die Frage, ob der Oberärztin oder dem Oberarzt selbst ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ebenso kann von Bedeutung sein, ob Aufgaben ordnungsgemäß an nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte delegiert wurden, eine ausreichende fachärztliche Überwachung stattgefunden hat, organisatorische Mängel innerhalb der Abteilung bestanden oder Dokumentations- und Aufklärungsfehler vorliegen. Auch die Verantwortung des Krankenhausträgers ist im Einzelfall zu prüfen.
Ein auf Arzthaftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Behandlungsunterlagen systematisch anfordern und auswerten, eine medizinische und rechtliche Chronologie erstellen sowie mögliche Behandlungsfehler identifizieren. Darüber hinaus prüft er, ob die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist und eine wirksame Einwilligung vorlag. Er übernimmt die Kommunikation mit Krankenhäusern und Haftpflichtversicherern, begleitet medizinische Begutachtungen und bewertet, gegen welche Personen oder Einrichtungen Ansprüche bestehen können.
Außerdem unterstützt ein Fachanwalt bei der Bezifferung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen, berücksichtigt mögliche Zukunftsschäden und achtet darauf, dass Verjährungsfristen gewahrt oder rechtzeitig gehemmt werden. Soweit möglich, werden berechtigte Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Lässt sich keine Einigung erzielen, erfolgt die Vertretung im gerichtlichen Arzthaftungsprozess.
Wir von der Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht begleiten Sie während des gesamten Verfahrens und setzen uns dafür ein, den medizinischen Sachverhalt umfassend aufzuklären und Ihre berechtigten Ansprüche konsequent durchzusetzen.
Fazit
Eine Oberärztin oder ein Oberarzt trägt im Krankenhaus häufig eine besondere fachliche Verantwortung. Dennoch begründet nicht jedes negative Behandlungsergebnis automatisch einen Behandlungsfehler. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall gegen den geltenden medizinischen Standard verstoßen wurde.
Ein Behandlungsfehler kann unter anderem auf einer fehlerhaften Diagnose, einer ungeeigneten Therapie, einem Operationsfehler, einer unzureichenden Überwachung, einer fehlerhaften Delegation oder einer mangelhaften Aufklärung beruhen. Auch Organisationsmängel des Krankenhauses können haftungsrechtlich relevant sein.
Der Nachweis eines Behandlungsfehlers ist häufig anspruchsvoll. Daher sind eine vollständige Behandlungsdokumentation, die Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs und eine medizinische Begutachtung regelmäßig von großer Bedeutung. Wir von der Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützen Sie dabei, den Sachverhalt rechtlich zu prüfen und mögliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung:
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