Arzthaftung

Was ist ein Behandlungsfehler?

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlicht am:

15. Dezember 2025

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine ärztliche oder pflegerische Behandlung nicht nach den anerkannten medizinischen Standards erfolgt und dadurch ein gesundheitlicher Schaden entsteht.
  • Fehler können in allen Phasen der Behandlung auftreten, von der Diagnose über die Therapie bis hin zur Nachsorge oder Aufklärung.
  • Ursachen sind häufig Zeitdruck, Überlastung oder organisatorische Mängel, die zu falschen Entscheidungen oder unterlassenen Maßnahmen führen.
  • Betroffene haben Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn der Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann.
  • Eine rechtliche und medizinische Prüfung hilft, den Sachverhalt aufzuklären und die eigenen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Behandlungsfehler – Was bedeutet das genau?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine ärztliche, zahnärztliche, pflegerische oder sonstige medizinische Behandlung nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird. Das bedeutet: Der Arzt oder die Ärztin handelt nicht so, wie es nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlich wäre.

Ein solcher Fehler kann auf unterschiedliche Weise entstehen. Beispielsweise dann, wenn:

  • eine Behandlung nicht den anerkannten medizinischen Standards entspricht
  • eine notwendige medizinische Maßnahme unterlassen wird
  • eine eindeutige Diagnose trotz klarer Anzeichen nicht gestellt wird
  • eine Patientin bzw. ein Patient nicht ausreichend über wichtige Verhaltensweisen im Rahmen einer Therapie aufgeklärt wird

Behandlungsfehler?

Wir kämpfen für Ihr Recht!

Wir sind auf Behandlungsfehler spezialisiert und setzen uns seit über einem Jahrzehnt bundesweit für Patienten ein, die durch ärztliche Fehlbehandlungen geschädigt wurden.

Arten von Behandlungsfehlern

Arzthaftung

Ein Behandlungsfehler kann in jeder Phase einer medizinischen Betreuung auftreten, von der Diagnose über die Therapie bis hin zur Nachsorge. Es geht also nicht nur um Fehler während einer Operation oder bei der Verabreichung von Medikamenten, sondern um jede Form von Abweichung von den anerkannten medizinischen Standards.

Im Folgenden stellen wir die häufigsten Formen von Behandlungsfehlern vor:

Fehler bei der Diagnose

Die richtige Diagnose ist die Grundlage jeder erfolgreichen Behandlung. Ärztinnen und Ärzte müssen alle naheliegenden Ursachen für Beschwerden sorgfältig prüfen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen veranlassen. Werden Untersuchungen unterlassen oder Befunde falsch interpretiert, kann dies zu einem Diagnosefehler führen, mit teilweise gravierenden Folgen für die Patientinnen und Patienten.

Fehler bei der Therapie

Nach der Diagnose ist die Auswahl der richtigen Behandlung entscheidend. Wird von bewährten medizinischen Standards abgewichen, kann ein Therapiefehler vorliegen. Dazu gehören zum Beispiel falsche Dosierungen von Medikamenten, fehlerhafte Injektionen, unpassend gesetzte Gipse oder riskante Eingriffe ohne ausreichende Begründung.

Fehler in der Organisation

Auch organisatorische Mängel können Behandlungsfehler darstellen. Krankenhäuser, Praxen und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, ihre Abläufe so zu gestalten, dass eine sichere und qualitätsgesicherte Versorgung gewährleistet ist. Fehlerhafte Personalplanung, defekte medizinische Geräte oder übermäßige Wartezeiten, die gesundheitliche Schäden verursachen, fallen in diese Kategorie.

Fehler bei der Aufklärung

Vor jedem Eingriff müssen Patientinnen und Patienten umfassend über mögliche Risiken, Alternativen und den Ablauf der Behandlung informiert werden. Fehlt diese Aufklärung ganz oder ist sie unvollständig, unverständlich oder falsch, handelt es sich um einen Aufklärungsfehler. Entsteht dadurch ein Schaden, kann der Arzt oder die Ärztin haftbar gemacht werden.

Fehler im Anschluss an die Behandlung

Auch nach Abschluss einer Therapie bleibt die ärztliche Sorgfaltspflicht bestehen. Wird beispielsweise versäumt, auf notwendige Kontrolluntersuchungen oder die richtige Einnahme von Medikamenten hinzuweisen, kann ein Behandlungsfehler im Rahmen der Nachsorge vorliegen.

Verstöße gegen Hygienestandards

Die Einhaltung medizinischer Hygienevorschriften ist entscheidend, um Infektionen zu vermeiden. Werden Hygieneregeln in Kliniken oder Praxen missachtet, kann dies schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben, insbesondere für geschwächte Patientinnen und Patienten. Solche Verstöße werden von der Rechtsprechung regelmäßig als Behandlungsfehler eingestuft.

Wie entstehen Behandlungsfehler?

Behandlungsfehler entstehen in der medizinischen Praxis aus ganz unterschiedlichen Gründen und sie kommen häufiger vor, als viele denken. Laut Statistik sind Behandlungsfehler in Deutschland keine Seltenheit. Häufig spielen dabei menschliche und organisatorische Faktoren eine entscheidende Rolle:

Zeitdruck, Personalmangel, Überlastung, Stress oder unklare Absprachen können die Aufmerksamkeit beeinträchtigen und zu folgenschweren Fehlern führen.

Gerade in Notaufnahmen, wo jede Sekunde zählt, kann bereits eine kleine Unachtsamkeit gravierende Konsequenzen haben. Wird etwa eine falsche Diagnose gestellt, kann dies dazu führen, dass der Patient eine unpassende Therapie oder sogar falsche Medikamente erhält, mitunter mit schweren gesundheitlichen Folgen. In solchen Fällen spricht man von einem Behandlungsfehler, der juristisch überprüft werden kann.

Dennoch ist wichtig zu betonen:

Nicht jede erfolglose Behandlung ist automatisch ein Behandlungsfehler. Auch Ärztinnen und Ärzte stoßen an medizinische Grenzen, insbesondere bei schweren oder fortschreitenden Erkrankungen. Entscheidend ist, ob der Arzt nach den allgemein anerkannten medizinischen Standards gehandelt hat.

Unsere Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützt Sie dabei, genau diese Frage zu klären. Wir prüfen sorgfältig, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt oder ob der Verlauf Ihrer Behandlung medizinisch unvermeidbar war und helfen Ihnen, Ihre rechtlichen Möglichkeiten realistisch einzuschätzen.

Fallbeispiel aus unserer Kanzlei

Ein eindrücklicher Fall aus unserer Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht zeigt, wie schwerwiegend die Folgen eines Behandlungsfehlers sein können:

Eine 50-jährige Patientin erhielt nach einer erfolgreichen Herzoperation ein Medikament zur Thromboseprophylaxe. In der Klinik wurden jedoch die seltenen, aber bekannten Nebenwirkungen dieses Mittels übersehen. Trotz massiver Beinschmerzen und stark sinkender Blutplättchenwerte reagierte das Klinikpersonal über einen Zeitraum von zehn Tagen lediglich mit der Gabe von Schmerzmitteln, ohne die Ursache der Beschwerden abzuklären.

Die dringend notwendige Druckentlastung der Beinmuskulatur erfolgte viel zu spät. Dadurch kam es zu einer massiven Schädigung des Gewebes, sodass beide Unterschenkel amputiert werden mussten.

Das Landgericht Hamburg wertete dieses Vorgehen als groben Behandlungsfehler. Die Richter stellten fest, dass eindeutige Warnzeichen missachtet und medizinische Standards in gravierender Weise verletzt wurden. Eine rechtzeitige, fachgerechte Behandlung hätte die Amputationen mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern können.

Die Patientin erhielt 170.000 Euro Schmerzensgeld, zusätzlich wurde die Klinik zur Übernahme sämtlicher Folgeschäden verpflichtet.

Wie wir arbeiten

Rechtsanwalt Jürgen Wahl

Um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen, gehen wir in unserer Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht systematisch und mit hoher Sorgfalt vor. Unser Ziel ist es, jeden Schritt transparent zu gestalten und Ihnen die juristische und medizinische Unterstützung zu bieten, die Sie benötigen.

Dabei arbeiten wir eng mit gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen zusammen, um zu klären, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Denn sowohl die Krankenversicherung als auch Sie als Patientin oder Patient haben ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung und Regulierung eines solchen Falls.

1. Zusammenstellung aller Unterlagen

Nach einem ausführlichen Erstgespräch beschaffen wir sämtliche relevanten Behandlungsunterlagen, sowohl von den beschuldigten Ärztinnen und Ärzten als auch von Vor- und Nachbehandlern. Viele Betroffene berichten, dass ihnen die vollständige Einsicht in diese Unterlagen verweigert wird oder sie lediglich Kopien einzelner Arztbriefe erhalten.

Dabei ist der Anspruch auf Einsicht in die ärztliche Dokumentation gesetzlich verankert. Wir sorgen dafür, dass Sie dieses Recht effektiv durchsetzen können und alle Unterlagen vollständig vorliegen.

2. Fachärztliche Überprüfung

Sobald die Unterlagen vollständig sind, prüfen wir diese gemeinsam mit Ihnen und übergeben sie anschließend an unabhängige medizinische Expertinnen und Experten. Gesetzlich Versicherte können hierbei auf den Medizinischen Dienst (MD) zurückgreifen, der ein kostenloses Gutachten erstellt. Für privat Versicherte arbeiten wir mit erfahrenen Fachärztinnen und Fachärzten zusammen, die die medizinischen Abläufe detailliert bewerten.

Selbst wenn bereits ein negatives Gutachten vorliegt, lohnt sich oft eine erneute Überprüfung. Unsere Erfahrung zeigt, dass ein zweites fachärztliches Gutachten in vielen Fällen neue Aspekte ans Licht bringt und wir dadurch schon zahlreiche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche erfolgreich durchsetzen können.

3. Anmeldung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wird durch das Gutachten bestätigt, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, übernehmen wir die vollständige rechtliche Vertretung gegenüber der Gegenseite oder deren Haftpflichtversicherung.

In vielen Fällen erzielen wir außergerichtliche Einigungen, die unseren Mandantinnen und Mandanten eine schnelle und faire Entschädigung ermöglichen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, setzen wir Ihre berechtigten Ansprüche konsequent vor Gericht durch, mit dem Ziel, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

FAQ

Eine gesetzlich eindeutige Definition des Begriffs Behandlungsfehler existiert nicht. Grundsätzlich liegt ein solcher Fehler vor, wenn einem Arzt, einer Ärztin oder einer medizinischen Einrichtung ein eindeutiges Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, also eine Abweichung vom allgemein anerkannten medizinischen Standard. Entscheidend ist dabei immer, ob die Behandlung so durchgeführt wurde, wie es von einer sorgfältig arbeitenden Fachkraft in derselben Situation erwartet werden kann.

Ein erfahrener Anwalt für Arzthaftungsrecht kann bereits im Erstgespräch eine fundierte Ersteinschätzung zu Ihrer Situation geben und Sie über Ihre Patientenrechte informieren. Wenn wir den Fall übernehmen, stellen wir sicher, dass alle relevanten Behandlungsunterlagen, sowohl von Ärztinnen und Ärzten als auch von Kliniken, vollständig vorliegen.

Im nächsten Schritt prüfen wir gemeinsam mit medizinischen Sachverständigen, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Anschließend beraten wir Sie, welche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen und wie diese realisiert werden können.

In vielen Fällen gelingt es uns, über Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, oft schneller und nervenschonender für die Betroffenen. Sollte eine Einigung scheitern, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht.

Viele Betroffene sorgen sich um die finanziellen Folgen eines Rechtsstreits wegen eines Behandlungsfehlers. Wir arbeiten mit allen großen Rechtsschutzversicherungen zusammen. Die Kosten einer Erstberatung werden in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Wenn wir das Mandat übernehmen, holen wir für Sie die Kostendeckungszusage ein und kümmern uns um die komplette Abwicklung mit Ihrer Versicherung. So können Sie sich voll und ganz auf Ihre Genesung und Ihr Verfahren konzentrieren.

Von einem groben Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt oder die Ärztin gegen elementare medizinische Grundregeln verstößt oder ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, das aus fachlicher Sicht völlig unverständlich ist. In solchen Fällen wird zugunsten des Patienten oft vermutet, dass der festgestellte Gesundheitsschaden auf diesen Fehler zurückzuführen ist, was die Durchsetzung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen erleichtert.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Ausmaß des erlittenen körperlichen und seelischen Schadens. Berücksichtigt werden unter anderem die Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, mögliche Folgeschäden und die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen. Die Spannweite reicht von wenigen tausend Euro bei leichteren Eingriffen bis hin zu sechsstelligen Summen bei schweren, lebensverändernden Gesundheitsschäden. Wir prüfen individuell, welche Höhe in Ihrem Fall realistisch und durchsetzbar ist.

Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren in der Regel nach drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie als Patientin oder Patient von dem Fehler erfahren haben oder hätten erfahren müssen.

Ein Beispiel: Wenn bei einer Operation versehentlich das falsche Gelenk operiert wurde, wird der Fehler unmittelbar erkannt, die Verjährungsfrist beginnt also zeitnah. In anderen Fällen, etwa wenn die Folgen eines Eingriffs erst Jahre später bemerkt werden, startet die Frist erst, sobald der Verdacht auf einen Fehler besteht.

Unabhängig davon gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren, danach können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, selbst wenn der Fehler erst später entdeckt wird. Deshalb ist es ratsam, bei jedem Verdacht auf einen ärztlichen Fehler frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

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Wir sind auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert und kämpfen seit über einem Jahrzehnt für Patienten, die durch ärztliche Fehlbehandlungen geschädigt wurden. Vertrauen Sie auf juristische Expertise, Verhandlungsgeschick und eine ehrliche Einschätzung Ihres Falles.

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