Schmerzensgeld für Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns
Wer einer anderen Person schuldhaft eine (schwerwiegende) Verletzung zufügt, ist zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Um die richtigen Summen anzusetzen, müssen die Gerichte allerdings versuchen, zu jeder Verletzung vergleichbare Urteile zur Bemessung des Schmerzensgeldes zu finden.
In einem aktuellen Fall stand das Oberlandesgericht (OLG) Celle vor dem Problem, dass es ein Schmerzensgeld für den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes ansetzen musste (vgl. Az. 14 U 58/23). „Mangels geeigneter vergleichbarer Entscheidungen“ stellte es auf die allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung des Schweregrades der Schädigung der Sinnesorgane und dem Maß der Beeinträchtigung für das künftige Leben des Geschädigten ab.
Noch deutlicher hat sich allerdings der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 positioniert (BGH, Az. VI ZR 937/20). Die Karlsruher Richter führten aus, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingten Leiden, dessen Dauer und das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten zu berücksichtigen seien.
Dabei betont der BGH, dass es in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung sei, auf der das Schwergewicht zu legen sei.
Ein Blick ins Arzthaftungsrecht kann helfen
Mit Blick auf die Frage, inwieweit der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns die Lebensqualität eines Meschens beeinträchtigt, muss man nach diesen Maßstäben von einer schwerwiegenden Einbuße ausgehen: Essen stellt für die allermeisten Menschen ein großes Stück Lebensqualität darf. Wer aber nicht mehr in der Lage ist, gutes Essen zu genießen, verliert diese Lebensqualität und wird – mehrmals täglich – mit den Einschränkungen der eigenen Sinneswahrnehmung konfrontiert.
Entscheidungen darüber, wie das Schmerzensgeld in solchen Konstellationen zu bemessen ist, finden sich zudem Zusammenhang mit der Arzthaftung. So entscheid beispielsweise das Landgericht (LG) Thüringen, dass ein Zahnarzt, der den Zungennerv eines Patienten zerstört und so einen vollständigen oder teilweisen Verlust des Geschmackssinns verursacht, dafür ein Schmerzensgeld von 15 000 Euro zahlen muss (Az. 8 O 64/08)
Da diese Entscheidung bereits 14 Jahre alt ist, dürfte der Betrag heute sogar noch deutlich höher sein.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion: Es soll dem Geschädigten zum einen eine Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen, zum anderen aber auch für erlittenen Schmerzen entschädigen. Vor dem Hintergrund dieser Ausgleichsfunktion ist es nur konsequent, bei der Bemessung der Summen die Wahrnehmung des Leids durch den Verletzten und das Maß der Lebensbeeinträchtigung in den Vordergrund zu rücken.
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