Krankenhausbehandlung

Erfolg in der Berufung: 35.000 Euro Entschädigung nach Krankenhausbehandlung

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlicht am:

17. August 2026

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Ausgangslage: Schadensersatzansprüche nach Krankenhausbehandlung

In diesem Arzthaftungsfall vertraten wir eine Mandantin, die nach ihrer Auffassung im Universitätsklinikum Würzburg – Anstalt des öffentlichen Rechts – fehlerhaft behandelt worden war. Im Mittelpunkt stand eine stationäre Behandlung, die vom 3. November 2019 bis zum 5. November 2019 erfolgte.

Noch vor Einleitung des Klageverfahrens hatte unsere Mandantin eine Zahlung in Höhe von 10.000 Euro erhalten. Aus unserer Sicht stellte dieser Betrag jedoch keine angemessene Regulierung der geltend gemachten Ansprüche dar. Unsere Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht erhob deshalb für die Mandantin Klage vor dem Landgericht Würzburg. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 12 O 1112/23 Hei geführt.

Klage zunächst in erster Instanz abgewiesen

Mit der Klage machten wir für unsere Mandantin neben einem angemessenen Schmerzensgeld auch verschiedene materielle Schäden geltend. Dazu zählten insbesondere ein Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall sowie entstandene Fahrtkosten. Zudem sollte festgestellt werden, dass auch weitere materielle Schäden und zukünftige, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen sind.

Der Gesamtstreitwert des Verfahrens belief sich auf 154.562,94 Euro.

Vor dem Landgericht Würzburg blieb die Klage zunächst jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage in erster Instanz ab. Für unsere Mandantin bedeutete diese Entscheidung einen erheblichen Rückschlag.

Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg

Das Berufungsverfahren wurde vor dem Oberlandesgericht Bamberg unter dem Aktenzeichen 4 U 163/25 e geführt. Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen worden war, verfolgten wir die Ansprüche unserer Mandantin damit in der nächsten Instanz weiter.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens konnte schließlich eine vergleichsweise Einigung mit dem Universitätsklinikum Würzburg erzielt werden. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte diesen Vergleich mit Beschluss vom 16. Juli 2026 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest.

Auf Grundlage des Vergleichs verpflichtete sich die Gegenseite, an unsere Mandantin weitere 25.000 Euro zu zahlen. Hinzu kamen 1.626,49 Euro für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

Insgesamt 35.000 Euro Entschädigung für unsere Mandantin

Für das wirtschaftliche Gesamtergebnis ist zu berücksichtigen, dass unsere Mandantin bereits vor Erhebung der Klage eine Zahlung von 10.000 Euro erhalten hatte. Im Berufungsverfahren konnten wir eine weitere Zahlung in Höhe von 25.000 Euro erreichen.

Damit erhielt unsere Mandantin insgesamt eine Entschädigung von 35.000 Euro. Hinzu kamen 1.626,49 Euro für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

Der Fall verdeutlicht, dass eine Klageabweisung in erster Instanz nicht zwangsläufig das Ende eines Arzthaftungsverfahrens bedeuten muss. Wir prüften die erstinstanzliche Entscheidung sorgfältig und führten das Verfahren für unsere Mandantin konsequent in der Berufungsinstanz weiter. Dadurch konnte eine zusätzliche Zahlung von 25.000 Euro und somit eine deutliche Verbesserung gegenüber der Situation nach dem erstinstanzlichen Urteil erreicht werden.

Konsequente Interessenvertretung auch nach einer Niederlage in erster Instanz

Gerade bei komplexen Arzthaftungs- und Personenschadensverfahren können die medizinischen und rechtlichen Bewertungen der Beteiligten erheblich voneinander abweichen. Eine Klageabweisung in erster Instanz sollte deshalb sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob eine Berufung Aussicht auf ein besseres Ergebnis bietet.

In diesem Fall entschieden wir uns nach Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dafür, die Ansprüche unserer Mandantin im Berufungsverfahren weiterzuverfolgen. Diese konsequente Fortführung des Verfahrens zahlte sich aus: Im Berufungsverfahren konnte eine zusätzliche Zahlung von 25.000 Euro erreicht werden.

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