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Anhaltspunkte für Behandlungsfehler? Wann der Arzt den Patienten informieren muss

Mitteilungspflicht bei Verdacht auf Behandlungsfehler Wenn der Arzt den Verdacht [...]

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlicht am:

17. Juli 2017

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Mitteilungspflicht bei Verdacht auf Behandlungsfehler

Wenn der Arzt den Verdacht hat, dass es bei einem Patienten zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, dann muss er ihm das in der Regel mitteilen. Ob der Arzt einen eigenen Fehler oder den Behandlungsfehler eines anderen Arztes für möglich hält, ist dafür gleichgültig. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um einen leichten oder einen groben Behandlungsfehler handelt, solange dieser gesundheitliche Folgen hat.

Diese Informationspflicht wurde durch das Patientenrechtegesetz festgeschrieben. Der entscheidende Satz lautet: „Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.“ (§ 630c Absatz 2 Satz 2 BGB).

Die Grenzen der Fehleroffenbarungspflicht

  • Die Offenbarungspflicht besteht allerdings nur, wenn es um einen Behandlungsfehler geht. Wurde der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, gilt keine solche Pflicht.
  • Außerdem gilt die Pflicht zur Information des Patienten über einen möglichen Fehler auch nur dann, wenn „Umstände erkennbar“ sind, die dafür sprechen. Der behandelnde Arzt muss also nicht aktiv nach Hinweisen für einen möglichen Behandlungsfehler suchen.
  • Schließlich muss der Arzt dem Patienten nur dann den Verdacht auf einen Behandlungsfehler m mitteilen, wenn dieser gesundheitliche Konsequenzen für den Patienten haben kann. Besteht der mögliche Fehler in einer reinen Banalität, die folgenlos bleibt, hat der Arzt keine Informationspflicht.

Wenn der Patient den Arzt nach Behandlungsfehlern fragt

Aus der oben zitierten gesetzlichen Regelung ergibt sich auch, dass der Arzt auf Nachfragen des Patienten reagieren muss. Er muss dann die „Umstände“ nennen, die einen Behandlungsfehler möglich erscheinen lassen.

Das bedeutet nicht, dass der Mediziner eine Aussage dazu machen muss, ob eine bestimmte Behandlung tatsächlich fehlerhaft war und wenn ja, in welchem Ausmaß. Zum einen lässt sich das nur selten einfach beantworten. Selbst Sachverständige sind oft uneinig darüber, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Und zum anderen führt nicht jeder solche Fehler dazu, dass dem Patienten ein Schaden entsteht.

Was bedeutete das in der Praxis? Wenn der Patient danach fragt, muss der Arzt lediglich über Tatsachen informieren, etwa über Komplikation während einer Operation. Unter die Informationspflicht fallen Ereignisse, die in der Regel in der Patientenakte festgehalten werden müssen. Ein Beispiel wäre ein Instrument, das dem Kieferchirurgen während des Eingriffs abgebrochen ist und dessen Bruchstück erst durch eine Operationserweiterung entfernt werden konnte.

Von „Behandlungsfehlern“ wird der Arzt kaum sprechen

Der Arzt wird den Begriff „Behandlungsfehler“ in diesem Zusammenhang wohl nicht verwenden. Im Schadensfall ist die Regulierung allein Sache des Haftpflichtversicherers. Dieser wird im Zweifel nicht leisten, wenn der Arzt einen Schadensfall anerkennt, ohne den Versicherer einzubeziehen.

Mediziner sind erfahrungsgemäß besonders vorsichtig mit ihrer Einschätzung, wenn einem Arzt aus einem anderen Fachgebiet ein Fehler unterlaufen sein könnte.

Selbst wenn der Patient sich mit den Äußerungen nicht zufriedengibt und weiter nachbohrt, wird der Arzt sich in der Regel kaum festlegen. Stattdessen wird er seinen Haftpflichtversicherer und die Klinikleitung informieren, falls ein Behandlungsfehler zumindest nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Diese leiten dann die weiteren Schritte ein.

Der Patient kann seinerseits die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern einschalten. Vor allem sollte er sich von einem Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht beraten lassen.

Rechtsprechung: Was sagen die Gerichte?

Die Pflicht zur Offenbarung von Behandlungsfehlern ist im Arzthaftungsrecht nichts Neues. Bereits in den 1960ern hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Ärzten eine solche Offenbarungspflicht auferlegt. Und auch schon vor dem Patientenrechtegesetz sah die Rechtsprechung den Arzt in der Pflicht, seinen Patienten über mögliche Behandlungsfehler zu informieren, wenn diesem gesundheitliche Gefahren drohten.

Zum Beispiel hat das Oberlandesgericht Koblenz einen Arzt dazu verpflichtet, sowohl den Patienten als auch dessen behandelnden Arzt zu unterrichten, wenn sich hierdurch weiterer Schaden vom Patienten abwenden lässt. Diese Informationspflicht ergab sich für die Richter aus dem Behandlungsvertrag (OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.1999, 3 U 1078/98). Insoweit brachte die in § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB aufgenommene Alternative nichts Neues.

Neu war allerdings das Recht des Patienten, auf Nachfragen eine Antwort zu bekommen. Wie weit dieser Rechtsanspruch bereits bei den Patienten angekommen ist, lässt sich nur schwer abschätzen. In der Rechtsprechung hat er sich noch nicht wesentlich niedergeschlagen.

Zumindest hat jedoch das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt, dass Patienten auf Nachfrage vom Arzt auch eine Negativauskunft erwarten dürfen. Der Mediziner muss ihnen also mitteilen, dass es keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler gibt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.08.2015, 5 W 35/15).

Ein Rechtsanwalt für Patienten, die Opfer von Behandlungsfehler wurden

Wenn der Patient durch einen ärztlichen Behandlungsfehler Schaden erlitten hat, dann stehen ihm Schadenersatz und häufig auch Schmerzensgeld zu.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er kann Ihnen sagen, wie Ihre Aussichten stehen und ob sich ein rechtliches Vorgehen lohnt. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 06181 703 3320 oder per E-Mail unter recht@arzthaftung-hanau.de

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