Ärztliche Aufklärungspflicht

Was ist die ärztliche Aufklärungspflicht?

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlicht am:

15. Dezember 2025

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die ärztliche Aufklärungspflicht verpflichtet den Arzt, den Patienten rechtzeitig, vollständig und verständlich über Diagnose, Behandlung, Risiken, Alternativen und mögliche Folgen einer Maßnahme zu informieren.
  • Nur auf dieser Grundlage kann der Patient wirksam in einen Eingriff einwilligen – fehlt eine ordnungsgemäße Aufklärung, ist die Einwilligung rechtlich unwirksam.
  • Die Aufklärung muss persönlich durch einen fachkundigen Arzt erfolgen, in einer Sprache, die der Patient versteht und sie ist sorgfältig zu dokumentieren.
  • Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht können erhebliche rechtliche Folgen haben, bis hin zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten.

Was ist die ärztliche Aufklärungspflicht?

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist ein zentraler Bestandteil des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass zwischen ihnen und dem behandelnden Arzt ein Behandlungsvertrag besteht und dieser verpflichtet den Arzt nicht nur zur fachgerechten Behandlung, sondern auch dazu, den Patienten umfassend aufzuklären.

Nur wenn Sie über alle Risiken, Erfolgsaussichten und möglichen Folgen einer medizinischen Maßnahme informiert sind, können Sie selbstbestimmt entscheiden, ob Sie in den Eingriff einwilligen möchten. Eine Operation, Therapie oder Untersuchung darf nur dann erfolgen, wenn Sie zuvor rechtzeitig, vollständig und verständlich aufgeklärt wurden.

Die rechtlichen Grundlagen für die ärztliche Aufklärungspflicht finden sich im Patientenrechtegesetz. Insbesondere die §§ 630c und 630e BGB legen fest, welche Informationspflichten ein Arzt erfüllen muss und unter welchen Bedingungen eine Einwilligung des Patienten wirksam ist. Ergänzend gelten weitere gesetzliche Vorschriften, etwa aus dem Transplantations- oder dem Gendiagnostikgesetz.

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Über welche Punkte muss der Arzt informieren?

Arzthaftung

Die ärztliche Aufklärungspflicht verpflichtet den behandelnden Arzt, Sie über sämtliche Umstände zu informieren, die für Ihre Entscheidung über eine Behandlung oder einen Eingriff wesentlich sind.

Im Folgenden zeigen wir, welche Punkte dabei eine zentrale Rolle spielen.

1. Risikoaufklärung

Im Mittelpunkt der ärztlichen Aufklärungspflicht steht die Risikoaufklärung. Sie soll Ihnen ermöglichen, die möglichen Gefahren einer Behandlung realistisch einzuschätzen. Der Arzt muss über alle typischen und nicht völlig fernliegenden Risiken informieren, die mit der geplanten Maßnahme verbunden sind.

Je schwerwiegender die möglichen Folgen für Sie sind, desto gründlicher muss die Aufklärung erfolgen. Besonders hohe Anforderungen gelten bei kosmetischen Eingriffen, medizinisch nicht notwendigen Operationen oder Maßnahmen, die nicht unmittelbar dem eigenen Wohl dienen, etwa Blut- oder Organspenden.

2. Aufklärung über Diagnose, Verlauf und Therapie

Neben der Risikoaufklärung muss der Arzt Sie über die Diagnose, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf sowie die geplante Therapie informieren. Dazu gehört auch, dass er Ihnen erklärt, wie Sie sich therapiegerecht verhalten können, um den Heilungserfolg zu unterstützen.

3. Information über Behandlungsalternativen

Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst auch die Hinweispflicht auf mögliche Behandlungsalternativen. Wenn mehrere medizinisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen, ist der Arzt verpflichtet, Sie über die jeweiligen Risiken, Belastungen und Heilungschancen aufzuklären.

Nur so können Sie sich eigenverantwortlich für die für Sie passende Behandlung entscheiden.

4. Nebenwirkungen und Einschränkungen

Wird Ihnen ein Medikament verschrieben, muss der Arzt auch auf mögliche Neben- und Wechselwirkungen hinweisen. Dazu gehört beispielsweise die Information, dass ein Arzneimittel Ihre Konzentration oder Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann.

5. Informationspflicht bei Behandlungsfehlern

Eine bedeutende Neuerung des Patientenrechtegesetzes ist die Verpflichtung des Arztes, offen über mögliche Behandlungsfehler zu informieren. Besteht der Verdacht, dass ein Fehler passiert sein könnte, sei es durch ihn selbst oder durch einen Kollegen, muss der Arzt Sie darüber in Kenntnis setzen. Diese Transparenz dient dem Schutz des Patienten und der Wahrung seiner Rechte.

6. Wirtschaftliche Aufklärungspflicht

Neben medizinischen Fragen muss der Arzt Sie auch über mögliche finanzielle Belastungen informieren. Wenn absehbar ist, dass die Behandlungskosten von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden, besteht eine Pflicht, Sie vorab darüber aufzuklären.

Was gilt, wenn die Aufklärung nicht korrekt erfolgt ist?

Arzthaftung

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Behandlungsvertrags zwischen Arzt und Patient. Erfolgt die Aufklärung nicht ordnungsgemäß, hat das erhebliche rechtliche Konsequenzen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung stellt einen Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht und damit zugleich eine Vertragsverletzung dar. Zudem liegt darin ein Verstoß gegen zivil- und strafrechtliche Bestimmungen, der im Sinne des Zivilrechts als unerlaubte Handlung gilt.

Kann der Patient nachvollziehbar darlegen, dass er nicht angemessen aufgeklärt wurde und nicht in die ärztliche Behandlung eingewilligt hätte, wenn er die Risiken und möglichen Folgen gekannt hätte, kann der Arzt haftbar gemacht werden. In einem solchen Fall entsteht für den Arzt eine Schadensersatzpflicht, wenn dem Patienten ein Schaden entstanden ist. Zusätzlich kann der Patient Schmerzensgeld verlangen, insbesondere, wenn er durch den Eingriff gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen erlitten hat.

In der Praxis ist die Beweisführung für Patienten häufig schwierig. Allerdings sieht die Rechtsprechung hier Beweiserleichterungen vor: Der Arzt muss nachweisen, dass er seiner ärztlichen Aufklärungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Fehlen entsprechende Dokumentationen oder unterschriebene Aufklärungsbögen, kann das zu einer Beweislastumkehr führen.

Ist der Patient einwilligungsfähig oder bedarf es eines Vertreters?

Die ärztliche Aufklärungspflicht verlangt, dass die Person, die in eine medizinische Behandlung einwilligt, zuvor umfassend über Art, Risiken und Folgen der Maßnahme informiert wird. In der Regel ist das der Patient selbst, doch nicht jeder ist in der Lage, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen. In diesen Fällen muss ein Vertreter oder Betreuer an seiner Stelle aufgeklärt werden.

Ein Patient gilt als einwilligungsfähig, wenn er den Sinn und die möglichen Konsequenzen der Behandlung versteht und eine bewusste Entscheidung treffen kann. Fehlt diese Fähigkeit, kann die Einwilligung des Patienten nicht wirksam erfolgen und damit ist auch eine ordnungsgemäße Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht ausgeschlossen.

Fehlende Einwilligungsfähigkeit bei Erwachsenen

Einem erwachsenen Patienten kann die Einwilligungsfähigkeit fehlen, wenn er etwa bewusstlos, psychisch schwer erkrankt oder an Demenz erkrankt ist.

In solchen Fällen muss der gerichtlich bestellte Betreuer über die Behandlung aufgeklärt werden und anstelle des Patienten einwilligen, bevor die Maßnahme durchgeführt werden darf.

Bei Notfällen, in denen der Patient nicht ansprechbar ist, beispielsweise im Koma, dürfen lebensrettende Maßnahmen sofort eingeleitet werden. Die Aufklärung ist dann nachzuholen, sobald der Patient oder sein Vertreter dazu in der Lage ist. Alle anderen Behandlungen müssen so lange zurückgestellt werden, bis eine gültige Einwilligung vorliegt.

Sprachbarrieren und Aufklärung in Fremdsprachen

Versteht der Patient kein Deutsch, muss die Aufklärung in einer Sprache erfolgen, die er versteht. Dabei ist kein professioneller Dolmetscher erforderlich, auch eine zweisprachige Pflegekraft oder ein sprachkundiger Krankenhausmitarbeiter kann diese Aufgabe übernehmen. Wichtig ist, dass der Patient die Informationen vollständig versteht, um wirksam einwilligen zu können.

Aufklärung bei Kindern und Jugendlichen

Bei Minderjährigen sind grundsätzlich die Sorgeberechtigten aufzuklären und zur Einwilligung berechtigt. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, müssen in der Regel auch beide informiert werden und zustimmen. Nur bei Routineeingriffen darf ein Elternteil die Zustimmung des anderen mit übernehmen.

Gleichzeitig schreibt die ärztliche Aufklärungspflicht vor, dass auch Kinder selbst kindgerecht informiert werden müssen. Mit zunehmendem Alter wächst ihre Einsichtsfähigkeit. Feste Altersgrenzen gibt es nicht, doch ab etwa dem 15. Lebensjahr wird häufig von einer grundsätzlichen Einwilligungsfähigkeit ausgegangen, entscheidend bleibt immer der individuelle Reifegrad.

Ist ein Jugendlicher bereits einwilligungsfähig, muss er, zusätzlich zu seinen Eltern, über die Behandlung und mögliche Folgen aufgeklärt werden. Ohne seine Zustimmung und gegen seinen ausdrücklichen Willen darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden.

FAQ

Nach dem Gesetz (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) liegt die Informations- und Aufklärungspflicht grundsätzlich beim behandelnden Arzt. In Kliniken kann die Aufklärung auch durch einen anderen Arzt erfolgen, allerdings nur dann, wenn dieser über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt.

So muss beispielsweise bei einer Operation der Chirurg über die Risiken des Eingriffs aufklären, während der Anästhesist die Aufklärung über die Narkose-Risiken übernimmt. Nicht zulässig ist es dagegen, wenn nicht-ärztliches Personal wie Sprechstundenhilfen oder Pflegekräfte die Aufklärung durchführen. Nur ein Arzt kann den Patienten medizinisch fundiert informieren und Rückfragen kompetent beantworten, das ist Kern der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Die Aufklärung muss rechtzeitig vor der Behandlung erfolgen, damit der Patient ausreichend Zeit hat, die Informationen zu verstehen, mit Angehörigen zu sprechen oder eine Zweitmeinung einzuholen. Eine allgemeingültige Frist gibt es nicht. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass bei größeren Operationen die Aufklärung mindestens einen Tag vor dem Eingriff stattfinden muss. Bei kleineren, ambulanten Behandlungen kann sie am selben Tag erfolgen, vorausgesetzt, es bleibt dem Patienten genügend Zeit, die Entscheidung bewusst zu treffen. Erfolgt die Aufklärung erst unmittelbar vor Beginn des Eingriffs, ist sie in der Regel nicht rechtzeitig und somit rechtlich unwirksam.

Die Aufklärung hat mündlich in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Dies ist ausdrücklich in § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB festgeschrieben. Der Arzt muss sicherstellen, dass der Patient die Inhalte verständlich erfassen kann. Dabei ist der körperliche, seelische und geistige Zustand des Patienten zu berücksichtigen. Das bloße Aushändigen eines Aufklärungsbogens oder einer schriftlichen Erklärung genügt nicht. Eine Unterschrift auf einem Formular ersetzt kein persönliches Gespräch.

Die durchgeführte Aufklärung muss sorgfältig dokumentiert werden, sowohl im Interesse des Arztes als auch des Patienten. In der Patientenakte müssen Ort, Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs festgehalten werden.

Wurde ein Aufklärungsbogen verwendet, ist dieser der Akte beizufügen. Ebenso müssen eventuelle Dritte, die beim Gespräch anwesend waren, etwa ein Dolmetscher, dokumentiert werden. Der Patient hat außerdem Anspruch auf eine Kopie der Einwilligungserklärung.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist nicht nur ärztliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Beweis im Streitfall: Sie kann entscheidend dafür sein, ob ein Arzt nachweisen kann, dass er seiner ärztlichen Aufklärungspflicht tatsächlich nachgekommen ist.

Die ärztliche Aufklärungspflicht kann in bestimmten Ausnahmefällen entfallen oder eingeschränkt sein. Dies gilt etwa dann, wenn der Patient bereits von einem anderen Arzt vollständig aufgeklärt wurde oder wenn ein volljähriger, einwilligungsfähiger Patient ausdrücklich und eindeutig auf die Aufklärung verzichtet.

Nur in sehr seltenen Situationen darf aus therapeutischen Gründen von einer Aufklärung abgesehen werden, etwa, wenn die Information über die Diagnose oder den Gesundheitszustand den Patienten so stark belasten würde, dass dadurch sein Leben oder seine Gesundheit ernsthaft gefährdet wäre. In solchen Fällen muss der Arzt besonders sorgfältig abwägen, ob der Verzicht auf Aufklärung tatsächlich im Interesse des Patienten liegt.

Eine wirksame Einwilligung ist nur möglich, wenn der Patient die Informationen tatsächlich versteht. Sobald der Arzt erkennt, dass der Patient kein oder nur unzureichend Deutsch spricht, muss er sicherstellen, dass die Aufklärung in einer verständlichen Sprache erfolgt.

In solchen Fällen ist der Arzt verpflichtet, einen sprachkundigen Dritten hinzuzuziehen, etwa einen Dolmetscher, eine zweisprachige Pflegekraft oder einen mehrsprachigen Krankenhausmitarbeiter. Entscheidend ist, dass der Patient die Risiken, den Ablauf und die Bedeutung der Behandlung nachvollziehen kann. Die ärztliche Aufklärungspflicht gilt als nicht erfüllt, wenn die Sprachbarriere das Verständnis verhindert.

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