Anwalt für Arztfehler

Wir kämpfen für Ihr Recht.

Als Rechtsanwälte für Arztfehler prüfen wir Ihren Behandlungsfall sorgfältig und klären, ob Ansprüche wegen eines möglichen Behandlungsfehlers bestehen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber Ärzten, Kliniken und Krankenhäusern geltend zu machen.

TOP Rechtsanwalt 2025 Versicherungsrecht
TOP Rechtsanwalt 2025 Versicherungsrecht
TOP Rechtsanwalt 2024 Versicherungsrecht
Focus Top Rechtsanwalt 2023 Versicherungsrecht

Bekannt aus

hr Fernsehen
Süddeutsche Zeitung
VDI Nachrichten
Focus Nachrichtenmagazin
Main Echo
Leipziger Volkszeitung
Jürgen Wahl

Arzthaftung-Hanau.de

Sie vermuten einen Arztfehler? Wir prüfen Ihre Ansprüche im Arzthaftungsrecht

Eine medizinische Behandlung soll Ihre Gesundheit verbessern. Doch was können Sie tun, wenn sich Ihr Zustand nach einer Operation, Therapie oder ärztlichen Untersuchung verschlechtert? Was ist, wenn eine Erkrankung zu spät erkannt wurde, während einer Operation ein vermeidbarer Fehler passiert ist oder Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt wurden?

Wenn Sie vermuten, dass bei Ihrer medizinischen Behandlung etwas falsch gelaufen ist, sollten Sie die Situation nicht vorschnell hinnehmen. Ein möglicher Arztfehler sollte sorgfältig medizinisch und rechtlich geprüft werden.

Als Anwälte für Arztfehler und Arzthaftungsrecht unterstützt Sie die Anwaltskanzlei dabei, den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ansprüche gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Kliniken oder anderen Behandelnden zu prüfen.

Ein Behandlungsfehler kann für Betroffene weitreichende Folgen haben. Dazu zählen zusätzliche Operationen, chronische Schmerzen, dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen, Arbeitsunfähigkeit oder erhebliche psychische Belastungen. Gleichzeitig ist für Patienten häufig nur schwer einzuschätzen, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt, aus dem sich rechtliche Ansprüche ergeben können.

Genau hier setzen wir an.

Wir prüfen Ihren Fall strukturiert, werten die Behandlungsunterlagen aus und klären, ob Anhaltspunkte für einen Behandlungs-, Diagnose-, Aufklärungs-, Organisations- oder Dokumentationsfehler bestehen. So erhalten Sie eine fundierte rechtliche Einschätzung dazu, welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

Anwalt Arztfehler: Wann kann ein Behandlungsfehler vorliegen?

Nicht jede Komplikation nach einer medizinischen Behandlung bedeutet automatisch, dass ein Arzt oder Krankenhaus einen Fehler begangen hat. Medizinische Behandlungen sind mit Risiken verbunden. Auch bei fachgerechtem Vorgehen kann es deshalb zu Komplikationen oder einem unerwünschten Behandlungsergebnis kommen.

Entscheidend ist daher nicht allein, ob eine Behandlung erfolglos geblieben ist oder sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Behandlung dem zum damaligen Zeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standard entsprochen hat.

Ein möglicher Behandlungsfehler kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • eine Erkrankung trotz eindeutiger Anzeichen nicht oder verspätet erkannt wurde,
  • eine notwendige Untersuchung unterblieben ist,
  • während einer Operation vermeidbare Fehler passiert sind,
  • Medikamente falsch dosiert oder ungeeignete Arzneimittel verordnet wurden,
  • notwendige Kontrolluntersuchungen nicht durchgeführt wurden,
  • Befunde nicht oder nicht rechtzeitig ausgewertet wurden,
  • auf auffällige Untersuchungsergebnisse nicht angemessen reagiert wurde,
  • erforderliche Fachärzte nicht hinzugezogen wurden,
  • Hygiene- oder Organisationsstandards nicht eingehalten wurden oder
  • Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt wurden.

Ob tatsächlich ein haftungsrechtlich relevanter Arztfehler vorliegt, lässt sich in der Regel erst nach einer sorgfältigen Prüfung der vollständigen Behandlungsunterlagen und der medizinischen Zusammenhänge beurteilen. Als Anwälte für Arztfehler übernehmen wir diese rechtliche Prüfung für Sie.

Laura Geisbauer
Rechtsanwalt Jürgen Wahl

Welche Ansprüche können Patienten nach einem Arztfehler haben?

Wird ein Behandlungsfehler nachgewiesen und hat dieser zu einem Gesundheitsschaden geführt, können verschiedene Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen und in welcher Höhe diese geltend gemacht werden können, hängt immer von den Umständen Ihres Einzelfalls ab.

Als Anwälte für Arztfehler prüfen wir deshalb nicht nur, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Ebenso wichtig ist die Frage, welche gesundheitlichen, beruflichen und finanziellen Folgen Ihnen dadurch entstanden sind.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld soll immaterielle Beeinträchtigungen ausgleichen. Für die Bewertung können insbesondere Art, Dauer und Intensität der gesundheitlichen Folgen eine Rolle spielen. Dazu können Schmerzen, zusätzliche Operationen, langwierige Therapien, dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen, Narben oder Entstellungen sowie psychische Belastungen gehören. Auch Beeinträchtigungen Ihrer Lebensqualität und Einschränkungen in Freizeit und Alltag können relevant sein.

Die Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich daher nicht pauschal bestimmen. Aussagen wie „Für diesen Behandlungsfehler erhalten Sie immer 50.000 Euro“ sind unseriös. Jeder medizinische Schadensfall muss anhand seiner konkreten Umstände und Folgen individuell bewertet werden.

Verdienstausfall

Hat der Arztfehler dazu geführt, dass Sie über einen längeren Zeitraum nicht arbeiten konnten oder dauerhaft nur noch eingeschränkt berufsfähig sind, kann ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Erwerbsschadens in Betracht kommen. Das kann Arbeitnehmer ebenso betreffen wie Selbstständige, Freiberufler oder Unternehmer.

Haushaltsführungsschaden

Auch Einschränkungen bei der Führung Ihres eigenen Haushalts können wirtschaftlich relevant sein. Können Sie aufgrund der gesundheitlichen Folgen beispielsweise nicht mehr oder nur noch eingeschränkt einkaufen, kochen, reinigen, Wäsche erledigen, Kinder versorgen, Gartenarbeiten übernehmen oder andere regelmäßig anfallende Tätigkeiten ausführen, kann ein sogenannter Haushaltsführungsschaden zu prüfen sein.

Behandlungskosten und weitere Aufwendungen

Ein Behandlungsfehler kann zusätzliche Ausgaben verursachen. Je nach Einzelfall können deshalb weitere medizinische Behandlungen, Medikamente, Therapien und Hilfsmittel ebenso relevant sein wie Fahrtkosten, notwendige Umbauten oder Aufwendungen für Pflege und Betreuung.

Zukünftige Schäden

Besonders bei schweren Behandlungsfehlern sind die langfristigen Folgen zum Zeitpunkt der ersten Regulierung nicht immer vollständig absehbar. Dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen können auch in Zukunft weitere persönliche und finanzielle Nachteile mit sich bringen.

Deshalb kann es wichtig sein, neben bereits entstandenen Schäden auch mögliche zukünftige Folgen rechtlich abzusichern. Die Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht prüft, welche Auswirkungen des Arztfehlers in Ihrem konkreten Fall berücksichtigt werden sollten.

Ihre Anwälte für Arzthaftungsrecht

Vertrauen Sie auf unsere ExpertiseErfolge

Seit Jahrzehnten an Ihrer Seite. Vertrauen Sie auf juristische Expertise, Verhandlungsgeschick und eine ehrliche Einschätzung Ihres Falles.

43

Jahre Erfahrung

>3000

Gewonnene Fälle

>89%

Erfolgsquote

100%

Mandantenorientiert

Fachanwälte für Arzthaftungsrecht

Welche Arten von Arztfehlern gibt es?

Der Begriff „Arztfehler“ wird im Alltag für sehr unterschiedliche Situationen verwendet. Im Arzthaftungsrecht muss jedoch genauer unterschieden werden. Je nachdem, was während der Diagnose oder Behandlung schiefgelaufen ist, können verschiedene Arten von Fehlern in Betracht kommen. Unsere Anwälte für Arztfehler prüfen deshalb den gesamten Behandlungsverlauf und nicht nur einzelne medizinische Maßnahmen.

Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler kann vorliegen, wenn eine Erkrankung nicht, falsch oder zu spät diagnostiziert wurde. Eine fehlerhafte oder verspätete Diagnose bedeutet allerdings nicht automatisch, dass eine Haftung besteht. Medizinische Symptome können mehrdeutig sein und unterschiedliche Ursachen haben.

Entscheidend kann vielmehr sein, ob medizinisch gebotene Befunde erhoben und vorhandene Befunde fachgerecht ausgewertet wurden. Ebenso ist zu prüfen, ob der behandelnde Arzt auf eindeutige Warnzeichen angemessen reagiert hat.

In der Praxis kann es beispielsweise um die Frage gehen, ob eine Krebserkrankung zu spät erkannt, ein Herzinfarkt übersehen oder eine Thrombose nicht diagnostiziert wurde. Auch falsch eingeordnete neurologische Symptome oder eine trotz erkennbarer Anzeichen nicht behandelte Infektion können Anlass für eine nähere Prüfung sein.

Befunderhebungsfehler

Von besonderer Bedeutung können Fälle sein, in denen notwendige medizinische Befunde gar nicht erst erhoben wurden. Dabei kann beispielsweise zu prüfen sein, ob eine bildgebende Untersuchung, eine Blutuntersuchung, eine Gewebeprobe oder eine andere diagnostische Maßnahme medizinisch erforderlich gewesen wäre.

Für bestimmte Konstellationen enthält § 630h BGB besondere Regeln zur Beweislast. Dies betrifft unter den dort geregelten Voraussetzungen unter anderem unterlassene medizinisch gebotene Befunde und grobe Behandlungsfehler.

Therapiefehler

Auch bei der Auswahl oder Durchführung einer Therapie können Fehler auftreten. Ein Therapiefehler kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn eine ungeeignete Behandlungsmethode gewählt, eine notwendige Therapie verspätet oder überhaupt nicht durchgeführt wurde. Ebenso können falsche Dosierungen oder fehlende Kontrollen während einer laufenden Therapie relevant sein.

Ob daraus tatsächlich Ansprüche entstehen, muss anhand des konkreten Behandlungsverlaufs geprüft werden.

Operationsfehler

Fehler während einer Operation können besonders gravierende gesundheitliche Folgen haben. Denkbar sind beispielsweise Verletzungen benachbarter Organe oder Strukturen, Fehler bei der Operationstechnik oder vermeidbare Komplikationen.

Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Allein das Auftreten einer Komplikation beweist noch keinen Operations- oder Behandlungsfehler. Entscheidend ist vielmehr, wie der konkrete Ablauf aus medizinischer und rechtlicher Sicht zu bewerten ist.

Aufklärungsfehler

Vor einer medizinischen Maßnahme muss der Patient grundsätzlich so informiert werden, dass er selbstbestimmt über seine Einwilligung entscheiden kann. § 630e BGB nennt hierzu insbesondere Informationen über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme sowie über zu erwartende Folgen und Risiken. Auch Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten sind dabei von Bedeutung.

Bei einem möglichen Aufklärungsfehler kann daher zu prüfen sein, ob Sie über wesentliche Risiken informiert wurden, ob die Aufklärung rechtzeitig erfolgte und ob echte Behandlungsalternativen erläutert wurden. Relevant kann außerdem sein, ob Sie ausreichend Zeit für Ihre Entscheidung hatten und wann sowie in welcher Form das Aufklärungsgespräch dokumentiert wurde.

Ein unterschriebener Aufklärungsbogen bedeutet dabei nicht zwangsläufig, dass damit jede Frage zur ordnungsgemäßen Aufklärung beantwortet ist.

Medikationsfehler

Auch die Verordnung und Anwendung von Medikamenten kann zu einem Arztfehler führen. Mögliche Ursachen sind falsche Dosierungen, ungeeignete Arzneimittel, nicht beachtete Wechselwirkungen, bekannte Allergien oder unzureichende Kontrollen.

Gerade bei einer komplexen Medikation ist eine genaue Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Als Anwälte für Arztfehler prüfen wir dabei, welche konkreten Umstände für die rechtliche Bewertung relevant sind.

Organisationsfehler im Krankenhaus

Nicht jeder Behandlungsfehler beruht unmittelbar auf einer Entscheidung oder Handlung eines einzelnen Arztes. Auch organisatorische Defizite innerhalb eines Krankenhauses können eine Rolle spielen.

Zu prüfen kann beispielsweise sein, ob die erforderlichen personellen, technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Behandlung gewährleistet waren.

So gehen wir bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor

Viele Betroffene wenden sich mit einer zentralen Frage an uns: „Woher weiß ich überhaupt, ob mein Arzt einen Fehler gemacht hat?“

Sie müssen diese Frage nicht selbst abschließend beantworten können, bevor Sie anwaltlichen Rat einholen. Ein Verdacht kann beispielsweise entstehen, wenn ein anderer Arzt die bisherige Behandlung kritisch bewertet oder nach einem Eingriff unerwartet schwere gesundheitliche Schäden auftreten. Auch eine erheblich verspätete Diagnose, nicht beachtete Untersuchungsergebnisse oder widersprüchliche Erklärungen zum Behandlungsverlauf können Anlass für eine genauere Prüfung sein. Gleiches gilt, wenn unerwartet eine zweite Operation notwendig wird oder Ihnen nachträglich mitgeteilt wird, dass während der Behandlung etwas schiefgelaufen ist.

Als Anwälte für Arztfehler gehen wir einem solchen Verdacht strukturiert nach. Unsere Prüfung erfolgt typischerweise in mehreren Schritten.

1. Sachverhalt aufnehmen

Zunächst besprechen wir mit Ihnen ausführlich den bisherigen Behandlungsverlauf. Dabei klären wir unter anderem, wann die Behandlung begonnen hat, welche Beschwerden bestanden und welche Untersuchungen durchgeführt wurden. Ebenso betrachten wir die gestellten Diagnosen, die empfohlenen Behandlungen, mögliche Komplikationen und die gesundheitlichen Folgen, die heute noch bestehen.

Medizinische Fachbegriffe müssen Sie dafür nicht beherrschen. Unsere Aufgabe als Anwalt für Arztfehler ist es, gemeinsam mit Ihnen die entscheidenden Informationen herauszuarbeiten und den Sachverhalt nachvollziehbar aufzubereiten.

2. Behandlungsunterlagen sichern

Die Patientenakte ist häufig eine der wichtigsten Grundlagen, um einen möglichen Behandlungsfehler beurteilen zu können. Patienten haben grundsätzlich ein gesetzlich geregeltes Recht auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte.

Die Dokumentation kann beispielsweise Arztbriefe, Operationsberichte und Aufklärungsunterlagen enthalten. Auch Laborwerte, medizinische Befunde, Röntgen-, CT- oder MRT-Unterlagen sowie Medikationspläne können relevant sein. Hinzu kommen je nach Behandlung Pflegeunterlagen, die Anästhesiedokumentation und Einträge zum Behandlungsverlauf.

Nach § 630f BGB ist die Behandlungsakte grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit andere Vorschriften keine abweichenden Aufbewahrungsfristen vorsehen.

3. Medizinische und rechtliche Bewertung

Das Arzthaftungsrecht liegt an der Schnittstelle zwischen Medizin und Recht. Deshalb reicht es nicht aus, einen Behandlungsverlauf ausschließlich juristisch zu betrachten.

Es muss insbesondere geklärt werden, ob das medizinische Vorgehen dem fachlichen Standard entsprach. Ebenso wichtig ist die Frage, ob ein möglicher Fehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war. Bei dieser Bewertung können medizinische Gutachten eine entscheidende Rolle spielen.

4. Ansprüche beziffern

Ist eine Haftung dem Grunde nach gegeben, prüfen wir im nächsten Schritt, welche Schäden durch den Behandlungsfehler entstanden sind. Dabei betrachten wir nicht nur bereits eingetretene Nachteile. Soweit erforderlich, werden auch mögliche zukünftige Folgen berücksichtigt.

So lässt sich beurteilen, welche Ansprüche aufgrund des Arztfehlers geltend gemacht werden können.

5. Außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung

Schadensersatzansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers können grundsätzlich außergerichtlich oder gerichtlich verfolgt werden. Darüber hinaus bestehen bei Ärzte- und Zahnärztekammern Gutachter- und Schlichtungsstellen.

Welcher Weg für Ihren konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Unsere Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht prüft die Ausgangslage und unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche auf dem geeigneten Weg zu verfolgen.

Jürgen Wahl

Grober Behandlungsfehler – Warum die Einordnung wichtig sein kann

Nicht jeder medizinische Fehler ist automatisch ein sogenannter grober Behandlungsfehler. Die Unterscheidung kann im Arzthaftungsrecht jedoch von erheblicher Bedeutung sein, weil sie Auswirkungen auf die Beweisführung haben kann.

§ 630h Abs. 5 BGB sieht bei einem groben Behandlungsfehler unter bestimmten Voraussetzungen eine Vermutung dafür vor, dass der Fehler für die eingetretene gesundheitliche Verletzung ursächlich war. Die rechtliche Einordnung kann daher für die Durchsetzung von Ansprüchen eine wichtige Rolle spielen.

Ob tatsächlich ein grober Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich allerdings nicht allein anhand der Schwere des entstandenen Gesundheitsschadens beurteilen. Entscheidend sind vielmehr die konkreten medizinischen Umstände des Einzelfalls. Ein sehr schwerer Gesundheitsschaden bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Umgekehrt kann ein medizinischer Fehler rechtlich von erheblicher Bedeutung sein, obwohl dies für Patienten zunächst nicht erkennbar ist. Als Anwälte für Arztfehler prüfen wir deshalb nicht nur die gesundheitlichen Folgen, sondern auch, wie der konkrete Fehler medizinisch und rechtlich einzuordnen ist.

Laura Geisbauer
Arten von Behandlungsfehlern

Verjährung bei Arztfehlern: Nicht zu lange warten

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie mögliche Ansprüche frühzeitig prüfen lassen. Denn auch Schadensersatzansprüche aufgrund eines Arztfehlers unterliegen gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Wann diese Frist beginnt, hängt jedoch nicht allein vom Zeitpunkt der medizinischen Behandlung ab. Nach § 199 BGB kommt es grundsätzlich unter anderem darauf an, wann der Anspruch entstanden ist und wann Sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht hatten.

Daneben bestehen gesetzliche Höchstfristen. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sieht § 199 Abs. 2 BGB eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren vor.

Wann die Verjährung bei einem konkreten Arztfehler tatsächlich beginnt und wann Ansprüche verjähren, kann jedoch von verschiedenen Umständen des Einzelfalls abhängen. Gerade deshalb sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass ein länger zurückliegender Behandlungsfall automatisch noch problemlos geltend gemacht werden kann.

Als Anwälte für Arztfehler prüfen wir deshalb auch, welche Verjährungsfristen in Ihrem Fall relevant sein können. Lassen Sie die Fristen individuell prüfen, damit mögliche Ansprüche nicht allein aufgrund einer eingetretenen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können.

Warum Patienten mit uns zusammenarbeiten

Ein Behandlungsfehler betrifft weit mehr als medizinische Unterlagen und rechtliche Vorschriften. Hinter jedem Fall steht ein Mensch, dessen Gesundheit und Alltag möglicherweise dauerhaft beeinträchtigt wurden. Deshalb legen wir Wert auf eine verständliche und transparente Betreuung, bei der Sie jederzeit nachvollziehen können, wie wir vorgehen.

Spezialisierte Prüfung

Als Anwälte für Arztfehler konzentrieren wir uns auf die rechtlichen Besonderheiten medizinischer Schadensfälle. Wir prüfen den Behandlungsverlauf und die relevanten Unterlagen sorgfältig und ordnen die entscheidenden medizinischen und rechtlichen Fragen ein.

Verständliche Kommunikation

Arzthaftungsrecht kann komplex sein. Trotzdem sollten Sie verstehen können, was in Ihrem Fall geschieht. Deshalb verzichten wir auf unnötig komplizierte juristische Ausführungen und erklären Ihnen nachvollziehbar, wo Ihr Fall steht, welche Chancen und Risiken bestehen, welche Unterlagen benötigt werden und welcher Schritt als Nächstes folgt.

Konsequente Interessenvertretung

Unser Mandant sind Sie, nicht die behandelnde Klinik und nicht deren Haftpflichtversicherung. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber den Beteiligten und verfolgen die Ansprüche, die sich aus dem konkreten Behandlungsfehler ergeben können.

Sorgfältige Schadensberechnung

Bei einem Arztfehler geht es nicht ausschließlich um Schmerzensgeld. Auch wirtschaftliche Folgen, zukünftige Schäden und dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen können von Bedeutung sein. Deshalb betrachten wir die Auswirkungen des Behandlungsfehlers umfassend und prüfen, welche Schäden in Ihrem konkreten Fall berücksichtigt werden müssen.

Mit unserer Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht haben Sie einen Ansprechpartner an Ihrer Seite, der Ihren Fall strukturiert prüft, die rechtlichen Zusammenhänge verständlich erklärt und Ihre Interessen konsequent vertritt.

Selver Erdem Tas

Ersteinschätzung einholen

Häufig gestellte Fragen

Ein Arztfehler kann vorliegen, wenn die medizinische Behandlung nicht dem geschuldeten fachlichen Standard entsprach und daraus ein relevanter gesundheitlicher Schaden entstanden ist. § 630a BGB knüpft die Behandlung grundsätzlich an die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, muss medizinisch und rechtlich geprüft werden.
Nein. Auch bei einer fachgerecht durchgeführten medizinischen Behandlung können Komplikationen auftreten. Eine unerwünschte Folge allein bedeutet daher noch nicht, dass ein Arztfehler vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein vermeidbarer Fehler vorlag beziehungsweise gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt wurden.
Eine wichtige Grundlage für den Nachweis eines möglichen Arztfehlers ist häufig die Patientenakte. Zusätzlich können medizinische Gutachten erforderlich sein, um den Behandlungsverlauf und mögliche Fehler fachlich zu beurteilen. Für bestimmte Fallgruppen enthält § 630h BGB zudem besondere Regelungen zur Beweislast und zu möglichen Beweiserleichterungen. Als Anwälte für Arztfehler prüfen wir, welche Unterlagen und Nachweise für die Beurteilung Ihres konkreten Falls von Bedeutung sind.
Ja. Als Patient haben Sie grundsätzlich ein gesetzlich geregeltes Recht auf Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen. Die Patientenakte kann eine wichtige Grundlage sein, wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler geprüft werden soll.
Nach § 630f Abs. 3 BGB muss die Behandlungsakte grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn andere Vorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen vorsehen.
Wie hoch das Schmerzensgeld nach einem Arztfehler ausfallen kann, lässt sich ohne Prüfung des konkreten Falls nicht seriös beantworten. Entscheidend sind insbesondere Art und Ausmaß der gesundheitlichen Folgen, die erlittenen Schmerzen, die Dauer der notwendigen Behandlungen sowie mögliche dauerhafte Einschränkungen. Auch die individuellen Auswirkungen des Behandlungsfehlers auf Ihr Leben können für die Bewertung von Bedeutung sein.
Hat ein haftungsrechtlich relevanter Behandlungsfehler dazu geführt, dass Sie arbeitsunfähig geworden sind oder Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, kann auch ein Verdienstausfall beziehungsweise Erwerbsschaden als Schadensposition zu prüfen sein. Ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht, hängt von den konkreten Folgen des Arztfehlers ab.
Die Einordnung eines Fehlers als grober Behandlungsfehler ist eine rechtliche Bewertung, die insbesondere für die Beweisführung von Bedeutung sein kann. § 630h Abs. 5 BGB enthält hierzu eine besondere Regelung zur Ursächlichkeit. Ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, muss anhand der konkreten medizinischen Umstände beurteilt werden.
Ja, je nach Behandlungssituation können neben Ärzten auch Krankenhausträger oder andere Beteiligte als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Wer für einen möglichen Behandlungsfehler rechtlich verantwortlich ist, muss anhand des konkreten Behandlungs- und Vertragsverhältnisses geprüft werden.
Sobald konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Behandlungsfehler bestehen, kann es sinnvoll sein, den Fall anwaltlich prüfen zu lassen. Insbesondere bei schweren gesundheitlichen Folgen oder länger zurückliegenden Behandlungen sollten Sie nicht unnötig warten, da für mögliche Ansprüche gesetzliche Verjährungsfristen gelten. Als Anwälte für Arztfehler prüfen wir die medizinischen und rechtlichen Umstände Ihres Falls und klären, welche Ansprüche in Betracht kommen können.

Unser Expertenteam

Ihre Anwälte

Rechtsanwalt Jürgen Wahl

Jürgen Wahl

Fachanwalt für Versicherungsrecht & Medizinrecht

Laura Geisbauer

Laura Geisbauer

Fachanwältin für Medizinrecht

Selver Erdem Tas

Serlver Erdem Tas

Rechtsanwältin

Unsere Kanzlei-Heldinnen

Katharina Winter

K. Winter

Rechtsanwaltsfachangestellte

Charline Stein

C. Stein

Rechtsanwaltsfachangestellte

Mirela Metovic

M. Metovic

Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten

Viviane Zöller

V. Zöller

Rechtsanwaltsfachangestellte

Romina Singh

R. Singh

Rechtsanwaltsfachangestellte

Melis Uyanik

M. Uyanik

Rechtsanwaltsfachangestellte

Unsere Team-Kennzahlen

Vertrauen Sie auf unsere Durchsetzungskraft.

2

Fachanwälte für Medizin- und Versicherungsrecht

43

Jahre akkumulierte Berufserfahrung

>4000

Mandate im Versicherungsrecht

Unsere zufriedenen
Mandanten

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen