
Wann verjährt ein Behandlungsfehler?
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlicht am:
16. April 2026
Teilen:
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verjährung bei einem Behandlungsfehler beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt erst am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Schaden und der verantwortlichen Person erlangen.
- Wird ein Behandlungsfehler erst später erkannt, verschiebt sich der Beginn der Verjährung entsprechend, entscheidend ist der Zeitpunkt der Kenntnis.
- Unabhängig davon gilt eine absolute Höchstfrist: Spätestens 30 Jahre nach der fehlerhaften Behandlung tritt die Verjährung ein, auch ohne Kenntnis des Patienten.
- Während der Prüfung eines Falls, etwa durch ein Gutachten, läuft die Verjährung weiter, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt werden.
- Wer Ansprüche sichern möchte, sollte daher frühzeitig handeln, um die Verjährung nicht zu versäumen.
Wann verjähren Ansprüche nach einem Behandlungsfehler?

Ansprüche nach einem Behandlungsfehler unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt jedoch nicht automatisch mit der Behandlung selbst. Entscheidend ist vielmehr, wann Sie Kenntnis von dem Fehler und der verantwortlichen Person erlangen.
Nach § 199 Abs. 1 BGB startet die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres,
Das bedeutet für Sie: Die Verjährung wird häufig erst dann relevant, wenn ein Behandlungsfehler tatsächlich erkannt wird.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Wird bei einer Behandlung im Jahr 2019 ein Fehler gemacht, der zunächst unbemerkt bleibt, und treten erst im Jahr 2022 Beschwerden auf, die durch ein Gutachten als Behandlungsfehler bestätigt werden, beginnt die Verjährung erst am 31. Dezember 2022. Sie endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
Für Betroffene ist es daher besonders wichtig, den Zeitpunkt der Kenntnis genau zu bestimmen. Die Verjährung kann darüber entscheiden, ob Ansprüche noch durchgesetzt werden können.
Behandlungsfehler?
Wir kämpfen für Ihr Recht!
Wir sind auf Behandlungsfehler spezialisiert und setzen uns seit über einem Jahrzehnt bundesweit für Patienten ein, die durch ärztliche Fehlbehandlungen geschädigt wurden.
Höchstfrist der Verjährung bei Behandlungsfehlern
Neben der regulären Verjährung gilt bei einem Behandlungsfehler eine sogenannte absolute Höchstfrist. Diese ist in § 199 Abs. 3 BGB geregelt und beträgt 30 Jahre. Diese Form der Verjährung greift unabhängig davon, ob und wann Sie von dem Behandlungsfehler erfahren haben. Die Frist beginnt bereits mit dem Tag der fehlerhaften Behandlung, nicht erst mit dem Jahresende und auch nicht erst mit der Kenntnis.
Das bedeutet konkret:
Selbst wenn ein Behandlungsfehler erst viele Jahre später erkannt wird, können Ansprüche spätestens nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden. Diese gesetzliche Regelung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass medizinische Behandlungen über einen unbegrenzten Zeitraum hinweg zu Haftungsansprüchen führen können.
Für Sie als Betroffener ist es daher entscheidend, mögliche Ansprüche nicht zu lange aufzuschieben. Auch wenn die reguläre Verjährung oft später beginnt, setzt die absolute Verjährung eine klare zeitliche Grenze. Wir als Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützen Sie dabei, sowohl die reguläre Verjährung als auch die Höchstfristen im Blick zu behalten und Ihre Ansprüche rechtzeitig zu sichern.
Was tun bei Verdacht auf Behandlungsfehler? Die wichtigsten Schritte

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Insbesondere im Hinblick auf die laufende Verjährung sollten Sie keine Zeit verlieren.
Ein zentraler erster Schritt ist die frühzeitige Einschaltung eines auf Medizinrecht spezialisierten Anwalts. Wir als Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht verfügen über langjährige Erfahrung und fundiertes Fachwissen im Umgang mit Behandlungsfehlern.
Nach der Mandatierung kümmern wir uns um die wesentlichen nächsten Schritte:
Wir fordern die erforderlichen medizinischen Unterlagen an und übernehmen die Kommunikation mit der Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes oder Krankenhauses. So stellen wir sicher, dass Ihre Ansprüche von Anfang an professionell verfolgt werden.
Zur Klärung, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, ist in der Regel ein medizinisches Gutachten erforderlich. Die Erstellung eines solchen Gutachtens kann mehrere Monate dauern.
Wichtig für Sie zu wissen: Während dieser Zeit läuft die Verjährung weiter.
Gerade deshalb ist eine rechtliche Begleitung so wichtig. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte kennen die notwendigen rechtlichen Strategien, um die Verjährung zu hemmen, also vorübergehend zu stoppen und Ihre Ansprüche wirksam zu sichern. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte konsequent durchzusetzen und sorgen dafür, dass wertvolle Zeit nicht verloren geht.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung:
Telefon: 06181 70333 20
E-Mail: recht@arzthaftung-hanau.de
FAQ














